Gründungszuschuss entfällt bei Antritt einer abhängigen Vollzeittätigkeit

(DAV). Wer von der Bundesagentur von Arbeit einen Gründungszuschuss bezieht, muss dieser umgehend melden, wenn er wieder eine abhängige Beschäftigung aufnimmt. Bezieht er trotzdem weiterhin den Gründungszuschuss, muss er die Überzahlung erstatten, warnt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Elektroingenieur hatte bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Softwareentwickler beantragt. Die zukünftige wöchentliche Arbeitszeit gab er mit rund 40 Wochenstunden an. Die BA bewilligte ihm den Gründungszuschuss für die Zeit von März bis Dezember 2009 in Höhe von monatlich rund 2.350 Euro.

Ende März 2009 gründete der Mann zusammen mit anderen eine Firma zur Entwicklung und Vermarktung von Software. Im August desselben Jahres schloss er mit dieser einen Anstellungsvertrag als operativer Leiter ab. Die Firma erteilte ihm Gehaltsabrechnungen, führte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab und gewährte ihm Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die BA informierte er darüber nicht.

Im März 2014 wurde das Insolvenzverfahren über die Firma eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte dem Ingenieur zum 30. April 2014. Noch im März meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er legte eine Arbeitsbescheinigung des Insolvenzverwalters vor, nach der er bei der Firma versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war.

Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit: Wann muss man ihn zurückzahlen?
Die BA hob die Bewilligung des Gründungszuschusses ab August 2009 auf. Er sei ab diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt gewesen, damit hätte er keinen Anspruch mehr auf diesen Gründungszuschuss gehabt. Er habe die Überzahlung verursacht, da er diese Änderung – die für seinen Leistungsanspruch relevant sei – nicht mitgeteilt habe. Den überzahlten Betrag für die Zeit von August bis Dezember 2009 müsse er erstatten.

Der Mann argumentierte, er sei auch bei der Firma selbständig tätig gewesen, da er über einen Kapitalanteil von 25 Prozent und eine Sperrminorität verfügt habe. Er sei als mitarbeitender Gesellschafter an der Leitung des Unternehmens maßgeblich beteiligt gewesen.

Vor Gericht hatte der Ingenieur keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss seien ab dem 1. August 2009 entfallen, so auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Der Mann sei ab diesem Zeitpunkt als operativer Leiter hauptberuflich für ein monatliches Gehalt von 5.500 Euro als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen (Entscheidung vom 29. November 2018, AZ: L 9 AL 260/17).

Gründungszuschuss trotz Angestelltenverhältnis: Rückzahlung!

Er habe der BA seine abhängige Beschäftigung bei der Firma nicht mitgeteilt. Damit sei er zumindest grob fahrlässig seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Änderungen nicht nachgekommen. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit mit Anstellungsvertrag und 5.500 Euro Monatsgehalt bei gleichzeitiger Anmeldung zur Sozialversicherung für seinen Gründungszuschuss-Anspruch von Bedeutung sein könnte. Er hätte sich daher gedrängt fühlen müssen, dies der BA mitzuteilen und sich zu erkundigen, welche Auswirkungen diese Änderung auf den Gründungszuschuss habe.

So sei ihm vorzuwerfen, ganz naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen zu habe. Dass die Stelle, die die Lohnersatzleistung zahle, über den Bezug von Arbeitsentgelt zu informieren sei, liege auf der Hand.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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