Grobe Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung

Der 62 Jahre alte Mann arbeitet seit 23 Jahren bei einem kleinen Gas- und Wasserhandwerksbetrieb. Es handelt sich um einen familiären Kleinbetrieb. Neben den Geschäftsführern sind neben deren Mutter im Büro noch drei Gesellen beschäftigt. Am 15. Februar 2016 kam es zu einem heftigen Wortwechsel zwischen dem Mitarbeiter und dem Vater der Geschäftsführer. Dieser hatte früher den Betrieb geführt. Ob dieser etwas sarkastisch reagiert hatte, ist streitig. Als der spätere Kläger grußlos den Raum verließ, hörte er den Kommentar eines Geschäftsführers: „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?"

Am nächsten Morgen kam es zu einem erneuten gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern. Dabei sagte Mann über den einen Geschäftsführer, dass dieser gerne den Chef raushängen lasse. Auch dessen Vater habe sich wie ein “Arsch" benommen. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Die Firma benehme sich wie „soziale Arschlöcher".

Nach diesem Gespräch arbeitete der Mann zunächst noch weiter. Abends wurde er dann für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als er sich auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigt der Arbeitgeber fristlos. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Auch seien sie im Affekt erfolgt und durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden.

Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters seien auch keine Provokationen. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen. Diese schließe eine Affekthandlung aus.

Eine Abmahnung sei im konkreten Einzelfall gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Mannes entbehrlich. Es sei dem kleinen Familienbetrieb nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30. September 2016) fortzusetzen. Daher sei auch die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

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