Gibt es den Mindestlohn für Einsatz in häuslicher 24-Stunden-Pflege?

(DAV). Die Pflege wird immer teurer. Seit Jahren gibt es den Trend, ausländische Pflegekräfte für die häusliche Pflege zu gewinnen. Viele Personen benötigen eine 24-Stunden-Pflege zu Hause. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen sollten aber genau prüfen, ob ihr Einsatz auch ausreichend bezahlt wird. Nicht immer gilt, was im Vertrag geregelt ist.


Wer allein bei einer zu pflegenden Person lebt, muss in der ganzen Zeit auch die Pflege sicherstellen. Selbst wenn im Arbeitsvertrag nur von 30 Wochenstunden die Rede ist, hat man Anspruch auf den Mindestlohn für die ganze Zeit. Ausgeschlossen sind nur Zeiten, in denen etwa die Familie der Pflegebedürftigen zugegen ist.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2022 (AZ: 21 Sa 1900/19).


Ausländische Pflegekraft für häusliche Pflege

Die bulgarische Klägerin wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt. Im Rahmen des Angebots „24 Stunden Pflege zu Hause“ betreute sie eine hilfsbedürftige, über 90 Jahre alte Dame. Die Pflegebedürftige lebte allein in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. Die Klägerin wohnte und übernachtete dort, dies war auch gewünscht. In dem Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaft leisten sowie ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart.

Die Klägerin meint, dass sie wesentlich mehr gearbeitet hätte, nämlich 24 Stunden täglich für mehrere Monate. Sie sei von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt wurde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.


Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten in der Pflege

Das Landesarbeitsgericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch. Dann sprach es der Klägerin den geforderten Mindestlohn im Wesentlichen zu.

Die Betreuung der älteren, pflegebedürftigen Dame habe 24 Stunden am Tag sichergestellt werden müssen. Neben ihren vergüteten Arbeitszeiten habe die Pflegerin in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung der Betreuung erbringen müssen. Diese Zeiten sind vergütungspflichtig. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person zur Betreuung in der Wohnung der älteren Dame aufgehalten habe, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Betreuung für den Fall der Fälle sicherzustellen.

Für einen kleinen Teil der eingeklagten Zahlungen hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hierbei handele es sich um Zeiten, die die ältere Dame mit Familienangehörigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant verbracht habe.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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