Geschlechterdiskriminierung bei Bewerbung über eBay–Kleinanzeigen

(DAV). Mittlerweile dürfte sich herumgesprochen haben: Schreibt man als Arbeitgeber Stellen geschlechtsspezifisch und nicht geschlechtsneutral aus, können Diskriminierte eine Entschädigung verlangen – in der Regel das Dreifache des möglichen Bruttomonatsgehalts. Wer nur eine „Sekretärin“ sucht, diskriminiert. Fraglich ist, ob man auch „Bewerber“ im Sinne des Arbeitsrechts ist, wenn man sich über die Chat-Funktion bei eBay-Kleinanzeigen meldet.


Es gibt kein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person eines Bewerbers. Die Person muss identifizierbar sein. Daher ist eine „Bewerbung“ auch über die Antwortfunktion bei eBay-Kleinanzeigen möglich. Wird durch die Ausschreibung jemand diskriminiert, besteht somit Anspruch auf Entschädigung.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21. Juni 2022 (AZ: 2 Sa 21/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.


Stellenausschreibung bei eBay-Kleinanzeigen

Der 1984 geborene Kläger ist gelernter Industriekaufmann. Auf eBay-Kleinanzeigen fand er eine Stellenausschreibung eines familiengeführten Kleinbetriebes. Dort wurde eine „Sekretärin“ gesucht. Über die Chat-Funktion der App fragte der Kläger nach, ob ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau, gesucht werde. Er verwies auf seine Qualifikation. Er musste mehrfach nachfragen, bis er die Antwort erhielt, dass ausschließlich eine Frau gesucht werde.

Er verlangte als männlicher Bewerber Entschädigung wegen Diskriminierung. Dabei ging er von einem Durchschnittsbruttomonatsverdienst von 2600 € aus und verlangte 7800 € Entschädigung.


Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung bei Stellenausschreibung

Nachdem das Arbeitsgericht Elmshorn eine Entschädigung abgelehnt hatte, bekam der Mann beim Landesarbeitsgericht in Kiel recht.

Entgegen dem Arbeitsgericht Elmshorn sah das Landesarbeitsgericht in dem Schreiben über die Antwortfunktion auf eBay eine echte Bewerbung. Es teilte nicht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Kläger sich nicht richtig beworben hätte. Es habe mehr als eine Kontaktaufnahme vorgelegen, da der Kläger sowohl seinen Namen als auch seine Qualifikation als Industriekaufmann angegeben hatte.

Daher sprach das Gericht ihm eine Entschädigung von 7800 € zu. Der Mann war aufgrund seines männlichen Geschlechts abgelehnt worden und daher diskriminiert.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.