Gemobbt wegen Herkunft aus DDR – keine Entschädigung

(red/dpa). Immer noch kommt es auch am Arbeitsplatz vor, dass Westdeutsche Ostdeutsche wegen ihrer Herkunft verspotten und herabsetzen wollen. Eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das aber nicht.

Der Redakteur arbeitete als Textchef bei einer Sonntagszeitung. Im Juli 2015 wurde bei ihm aufgrund einer psychischen Störung und Funktionsstörung der Wirbelsäule ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Kurz darauf nahm er dann an einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) teil.

2018 klagte der Mann gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung. Er sei von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden. Es habe sich dabei um verbale Erniedrigungen wegen seiner ostdeutschen Herkunft gehandelt. Unter anderem habe man ihn mit Agenten und Offizieren der Staatssicherheit gleichgestellt und ihm unterstellt, er habe für die Staatssicherheit gearbeitet.

Durch die systematischen Anfeindungen und Erniedrigungen habe er eine fortbestehende psychische Erkrankung erlitten. Seit 2014 sei er aus psychischen Gründen häufiger arbeitsunfähig gewesen und habe sich im Dezember des Jahres in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Die psychische Erkrankung sei ausschließlich durch die verbalen Erniedrigungen verursacht worden.

Ossi: Menschen ostdeutscher Herkunft keine Ethnie

Unter anderem sah der Mann eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft und verwies auf § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Seine Klage blieb erfolglos. Menschen ostdeutscher Herkunft seien keine Mitglieder einer ethnischen Gruppe, stellten die Richter klar (Arbeitsgericht Berlin, 15. August 2019; AZ: 44 Ca 8580/18). Ein anderes Verständnis wäre ohne Vorbild im europäischen Recht und den internationalen Vereinbarungen.

Allerdings konnte das Gericht in den Verhaltensweisen der Kollegen den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzung erkennen. Doch habe der Kläger seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig darauf und auf die drohenden Schäden in großer Höhe – es standen rund 800.000 Euro im Streit – hingewiesen. Er habe seit Jahren gewusst, auf welchen Ursachen seine psychische Erkrankung beruhe und hätte den Arbeitgeber über deren betriebliche Ursachen informieren müssen. Da er dies unterlassen habe, liege hier ein Mitverschulden vor. Er habe keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung. Das Mitverschulden des Klägers wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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