Gehört Ehrlichkeit ins Arbeitszeugnis?

(red/dpa). Nach der Kündigung streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft über das Arbeitszeugnis. Da geht es meist um die Einzelheiten. Klar ist, in einem Zeugnis dürfen nur Fakten erwähnt werden. Was ist, wenn der Hinweis auf die Ehrlichkeit fehlt? Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses?

Wer sich nichts zu Schulden kommen lässt, kann in seinem Zeugnis die Erwähnung von Ehrlichkeit dann verlangen, wenn dies in der Branche üblich ist. Andernfalls kann wegen des Fehlens dieses Hinweises auf die Unredlichkeit des Betroffenen geschlossen werden. Hat der Arbeitnehmer sich allerdings unredlich verhalten, darf der Hinweis weggelassen werden. Der bloße Verdacht reicht hingegen nicht aus, da im Zeugnis nur Fakten stehen dürfen, so das Landesarbeitsgericht Hamm am 31. Januar 2019 (AZ: 11 Sa 795/18).

Berichtigung des Zeugnisses nach Kündigung

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall stritten sich der ehemalige Mitarbeiter und der Arbeitgeber um die Formulierung in einem Zeugnis.

Der Verkaufsstellenverwalter kündigte. Er erhielt ein Zwischenzeugnis, in dem stand: „Er ist ehrlich, fleißig, pünktlich und zuverlässig.“ Im Abschlusszeugnis fehlte der Begriff „ehrlich“ dann jedoch. In der Zwischenzeit hatte der Arbeitgeber nämlich erfahren, dass es in der Filiale des Mitarbeiters zu einigen Diebstählen gekommen war. Täter waren Mitarbeiter. Laut Auskunft von Mitarbeitern war auch der Verkaufsstellenverwalter daran beteiligt. Der stritt das ab und forderte die übliche Schlussformel inklusive des Begriffs der Ehrlichkeit. Er klagte.

Arbeitgeber zu Änderungen des Arbeitszeugnisses verpflichtet

In der ersten Instanz scheiterte der Mann. Beim Landesarbeitsgericht war er jedoch erfolgreich. Die Richter verpflichteten den ehemaligen Arbeitgeber, in das Zeugnis auch den Hinweis auf die Ehrlichkeit aufzunehmen. Sie begründeten dies damit, dass in einem Zeugnis nur Fakten stehen dürften.

Bei der Tätigkeit eines Verkaufsstellenverwalters sei es üblich, in den Arbeitszeugnissen die Eigenschaft „ehrlich“ zu erwähnen. Ansonsten könnte auf die Unredlichkeit des Mitarbeiters geschlossen werden. Ein Arbeitgeber könne allerdings dann darauf verzichten, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht redlich gewesen sei. Dies müsse aber klar sein, da ein Zeugnis nur Fakten enthalten dürfe.

Das bedeute, dass selbst dann, wenn wegen Diebstahlverdacht die Staatsanwaltschaft eingeschaltet worden sei und ein Ermittlungsverfahren laufe, dies nicht ins Zeugnis aufgenommen werden dürfe. Ein Diebstahl dürfe erst dann erwähnt werden, wenn er tatsächlich nachgewiesen sei.

Nach Auffassung des Gerichts war dieser Nachweis hier nicht gelungen. Im vorliegenden Fall gab es nur einen vagen Verdacht, dem der Arbeitgeber nicht einmal richtig nachgegangen war. Das Gericht sprach hier von der „Lückenhaftigkeit der mitgeteilten Aufklärungsbemühungen“. Dem Kläger konnte nicht nachgewiesen werden, ob, was, wann und wie er etwas unterschlagen oder gestohlen hatte. Dank anwaltlicher Hilfe konnte er sich hier erfolgreich in der zweiten Instanz durchsetzen.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.