Führungskräfte: Mehr als Personalverantwortung

(DAV). Eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LArbG) zeigt, dass der Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nicht auf Personalverantwortung beschränkt ist.


Ein als „Vice President Operational Excellence“ (VP OpEx) angestellter Mitarbeiter kann leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sein. Dies auch dann, wenn er keine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis hat. Über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2023 (Az.: 9 TaBV 36/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Leitender Angestellter?

In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der als „Vice President Operational Excellence“ (VP OpEx) beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag sah eine Bruttovergütung von 14.000 Euro monatlich mit einem Zielbonus von 15 % bis maximal 30 % der Jahresgehaltssumme sowie einen Dienstwagen vor. Außerdem erhielt er Prokura.

Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, der Mitarbeiter sei kein leitender Angestellter, da er keine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis habe.


Gericht: Keine Personalverantwortung erforderlich

Das LArbG Köln entschied, dass der Arbeitnehmer nicht allein aufgrund seiner Personalverantwortung als leitender Angestellter anzusehen sei. Entscheidend seien vielmehr seine Rolle und sein Einfluss auf die strategische Ausrichtung und Entwicklung des Unternehmens. Aufgrund seiner zentralen Position im Bereich "Hochspannung" und seines maßgeblichen Einflusses auf den kontinuierlichen Verbesserungsprozess wurde er als Schlüsselfigur für die Unternehmensentwicklung angesehen. Diese Feststellungen führten dazu, dass er unter die speziellere Kategorie des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG fiel.


Konsequenzen der Entscheidung

Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, die Rolle und die Aufgaben eines leitenden Angestellten im Unternehmen genau zu betrachten, um seine Einstufung als leitender Angestellter richtig vornehmen zu können. Sie zeigt, dass nicht nur die Befugnis zur Personalverantwortung, sondern auch der Einfluss auf strategische Unternehmensentscheidungen ein wesentliches Kriterium ist. Das Urteil bietet damit eine wertvolle Orientierung für Unternehmen und Betriebsräte und trägt zur Klärung von Unklarheiten bei der Einordnung leitender Angestellter bei.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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