Fristlose Kündigung nach Küssen einer Kollegin gegen den Willen

(DAV). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat schwere arbeitsrechtliche Konsequenzen. Auch langjährige Mitarbeiter können ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Dies musste ein Mann erfahren, der auf einer Dienstreise eine Kollegin gegen ihren Willen zu küssen versuchte und auch tatsächlich küsste. Damit verletzte er seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Arbeitgeber sind schließlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor sexuellen Übergriffen zu schützen. So das Landesarbeitsgericht Köln am 1. April 2021 (AZ: 8 Sa 798/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ...

Der Kläger arbeitete seit 1996 bei seiner Arbeitgeberin. Diese stellte im September 2019 eine Kollegin ein, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Bereits während des Werkstudiums hatte der Kläger diese einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.

Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 kam es zu erneuten Belästigungen. In der Hotelbar versuchte der Kläger mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Auch eine andere Mitarbeiterin forderte ihn auf, damit aufzuhören. Obwohl sie deutlich machte, ihn nicht mit auf ihr Zimmer nehmen zu wollen, folgte er der Kollegin. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und küsste sie. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. Anschließend schrieb der Kläger eine WhatsApp-Nachricht, in der er hoffte, sie sei ihm nicht böse. Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Klägers fristlos.

… führt zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung

Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt, so das Gericht.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Auch muss vorher nicht abgemahnt werden. Für den Kläger war erkennbar, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritt, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte unzumutbar machte. Diese hat die Verpflichtung, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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