Fristlose Kündigung eines Busfahrers

(red/dpa). Der Fahrer eines Linienbusses verkauft auch Fahrkarten. Unterschlägt er Einnahmen, riskiert er seinen Job. Denn kann ihm das nachgewiesen werden, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die fristlose Kündigung eines Busfahrers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für wirksam. Dieser hatte auf einer für Touristen wichtigen Buslinie von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Gerichts vom 16. August 2018 (AZ: 10 Sa 469/18).

Kündigung aus wichtigem Grund
Ein Kunde der BVG hatte sich beschwert, weil der Busfahrer den Fahrpreis eingenommen, aber kein Ticket ausgedruckt habe. Vielmehr habe er den Touristen erklärt "You don’t need a ticket".

Die BVG schickte einen Prüfer. Dieser beobachtete und bestätigte als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit Geld für insgesamt vier Tickets von auswärtigen Fahrgästen entgegennahm, aber keine Tickets ausdruckte und die Kunden durchwinkte.

Daraufhin wurde dem Busfahrer fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

Abmahnung vor Kündigung nicht immer erforderlich
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt das Verhalten eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Es liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die Arbeitspflichten vor. Der Einwand des Busfahrers, er habe allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nach gerichtlicher Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus nicht.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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