FFP2-Masken in der Intensivpflege: Bei Streit über Pausenzeiten Versetzung einer Krankenschwester möglich?

(DAV). Im Job dauerhaft eine FFP2-Maske tragen zu müssen kann sehr lästig sein. Zum Fremd- und Eigenschutz ist sie aber sehr wichtig, gerade bei der Arbeit auf einer Intensivstation. Kommt es zum Streit über die Häufigkeit von maskenfreien Pausen, kann der Mitarbeiter versetzt werden.

In dem Verfahren ging es um die Versetzung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin. Sie verlangte regelmäßigere Maskenpausen auf der Intensivstation. Die Versetzung der Frau bestätigte das Arbeitsgericht Herne am 6. Mai 2021 (AZ: 4 Ca 2437/21).  Die Berufung der Frau lief ins Leere, da sich durch eine erneute Versetzung der Sachverhalt überholt hatte. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Januar 2022 (AZ: 18 Sa 726/21).

Pausenzeiten für Maskentragepflicht strittig

Die Klägerin arbeitete seit rund zwanzig Jahren als Pflegekraft, zuletzt fünf Jahre lang auf der interdisziplinären Intensivstation einer Klinik. Auf dieser werden seit Pandemiebeginn regelmäßig auch Covid-19-Fälle behandelt. Es kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht bei der Arbeit am Patienten ständig FFP2-Masken zu tragen.

Die Klägerin verwies auf Empfehlungen unter anderem in Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU). Demnach solle nach einer Tragezeit von je 75 Minuten eine Erholungsphase mit Arbeiten ohne Maske von je 30 Minuten eingelegt werden. Die Klinik gewährte aber nach je 120 Minuten der Tätigkeit unter Maske eine Pausenzeit von je 15 Minuten. Dies war das Ergebnis einer für das Haus unter Beteiligung des betriebsärztlichen Dienstes und der Beauftragten für Arbeitssicherheit durchgeführten Gefährdungsbeurteilung.

Für eine gesicherte Patientenversorgung ließe sich die von der Klägerin gewünschte Regelung nicht umsetzen. Daraufhin kündigte die Klägerin an, über ihre Gewerkschaft nunmehr rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen zu wollen. In zeitlichen Zusammenhang damit versetzte die Klinik die Mitarbeiterin auf eine onkologische Pflegestation, wo sich die Maskenfrage nicht in gleicher Weise stellte.

Erste Instanz: Versetzung gerechtfertigt – keine Maßregelung

Das Arbeitsgericht in Herne hielt die Versetzung für gerechtfertigt. Sie war vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt. Der Arbeitsvertrag beschränkte die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den Bereich der Intensivpflege. Die Frau war vielmehr umfassend im Berufsbild der Krankenschwester einsetzbar. Mit der Versetzung würde auch den Interessen beider Seiten entsprochen. Das Konfliktpotential bei der Arbeit auf der Intensivstation wurde damit ausgeräumt, was auch dem Interesse der Klägerin an einem größeren Arbeitszeitanteil ohne Maskeneinsatz entspräche. Eine unzulässige Maßregelung erkannte das Gericht nicht. Schließlich diente die Maßnahme der Konfliktentschärfung und der möglichst störungsfreien Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Mit ihrer Berufung zum Landesarbeitsgericht machte die Klägerin weiterhin geltend, wegen einer berechtigten Forderung in unzulässiger Weise benachteiligt worden zu sein. Dies führe entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Unwirksamkeit der Versetzung.

Erneute Versetzung: Berufung ging ins Leere

Darüber entschied das Landesarbeitsgericht in Hamm jedoch aufgrund zwischenzeitlich neu eingetretener Umstände nicht mehr.

Denn die beklagte Klinik hatte im November 2021 nochmals eine Versetzung der Klägerin angeordnet. Sowohl Vorgesetzte wie auch weitere Pflegepersonen der Intensivstation lehnten die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin ab, so die Begründung. Die Klärung eines vollständig neuen Lebenssachverhalts ist aber zunächst der ersten Instanz vorbehalten.

Im Berufungsverfahren kann dies nicht zulässig über eine Klageänderung geprüft werden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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