Erfassung von Arbeitszeit: Taxifahrer muss nicht alle drei Minuten Bereitschaftsknopf drücken

(red/dpa). Standzeiten von Taxifahrern sind auch Arbeitszeiten und müssen vergütet werden. Der Arbeitgeber kann sie nicht einfach als Pausenzeiten deklarieren. Er darf auch von den Fahrern nicht verlangen, im 3-Minuten-Takt einen Signalknopf zu drücken, um die Bereitschaft zu überprüfen.

Seine Arbeitsbereitschaft so dokumentieren zu müssen, ist unverhältnismäßig. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2018 (AZ: 26 Sa 1151/17).

Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftszeiten
Ein Taxifahrer verlangte von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn auch für Standzeiten im Laufe des Arbeitstags. Der Arbeitgeber hatte in den Taxen ein Zeiterfassungssystem installiert. Neben den Fahrzeiten erfasst dieses auch Standzeiten als Arbeitszeit, sofern der Fahrer in der Wartezeit alle drei Minuten einen Signalknopf drückt. Ein akustisches und optisches Signal erinnert ihn daran. Tut er dies nicht, wird die Zeit als Pausenzeit gewertet.

Der Taxiunternehmer wollte diese „Pausenzeiten“ nicht vergüten. Der Taxifahrer war jedoch der Meinung, er habe Anspruch auf den Mindestlohn auch für diese als Pausenzeiten erfasste Zeiten. Er habe sich auch dann bereitgehalten, Fahrgäste aufzunehmen. Ein Betätigen der Signaltaste alle drei Minuten sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen.

Der Taxifahrer gewann den Prozess in zwei Instanzen. Er hat damit Anspruch auf den Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste.

Standzeit eines Taxifahrers ist auch Bereitschaftszeit
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den Standzeiten um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Auch das unterbliebene Betätigen des Signalknopfes widerspreche der Vergütungspflicht nicht.

Die Pflicht, zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten einen Knopf zu drücken, sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Interessen unverhältnismäßig. Auch die Verteilung der Zeiten mache deutlich, dass die nicht erfassten Standzeiten keine Pausenzeiten gewesen seien. Bei einem Arbeitstag von knapp zwölf Stunden entsprächen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten nicht der Realität. Arbeitsabläufe im Taxigewerbe zeigten, dass die Standzeiten höher seien.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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