Entgeltfortzahlung und Freistellung wegen Pflege der Großmutter?

(DAV). Man hat Anspruch auf Freistellung, wenn man beispielsweise kranke Kinder zu Hause hat oder als Schöffe bei Gericht verpflichtet ist. Aber auch die Pflege naher Angehöriger ist ein Grund, um freigestellt zu werden. Gleichzeitig hat man Anspruch auf die weitere Zahlung des Entgelts. Gilt dies auch für die Pflege einer Großmutter?


Auch Verwandte zweiten Grades, wie die Großeltern, können „nahe Angehörige“ im Sinne des Gesetzes sein. Dann besteht Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. Juni 2021 (AZ: 7 Ca 2748/20).


Freistellung für die Pflege naher Angehöriger

Nachdem seine Großmutter gestürzt war und Hilfe benötigte, pflegte der Kläger sie. Von seinem Arbeitgeber verlangte er die Freistellung und die weitere Vergütung. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Argument, bei der Großmutter handele es sich nicht um eine nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes.

Das Gericht sah die Großmutter als nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes an (§ 616 S. 1 BGB). Es bestätigte den Anspruch des Klägers auf Freistellung und Entgeltfortzahlung.

Freistellung und Entgeltfortzahlung für Pflege der Großmutter

Folgende Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an:

  • Eine nahe Familienangehörige war auf die Pflege durch den Kläger angewiesen
    und
  • es bestand ein besonderes Näheverhältnis.

Dieses Näheverhältnis lag vor, da die Großmutter in den Haushalt des Arbeitnehmers integriert war. Das Gericht störte sich auch nicht daran, dass es sich um eine Verwandte zweiten Grades handelte. Bei Geschwistern, ebenfalls Verwandte zweiten Grades, ist ein solches Näheverhältnis anerkannt.

Hinzu kam, dass die Großmutter nicht nur mit dem Kläger im gleichen Haus wohnte, sondern dieser auch im selben Haushalt aufgewachsen war. Zudem war er beim medizinischen Dienst der Krankenkasse als ihr Betreuer eingetragen.


Arbeitgeber können sich die Auslagen erstatten lassen

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich die Kosten der Freistellung bei dem zuständigen Aufgabenträger erstatten zu lassen. Hierfür müssen sie eine Frist von sechs Monaten beachten, die nach Beendigung der Freistellung beginnt.

 

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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