Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur sechs Wochen?

(dpa/tmn). Eine große Errungenschaft im Arbeitsrecht ist es, dass Arbeitnehmer weiterhin ihren Lohn erhalten, wenn sie erkrankt sind. Diese automatische Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist allerdings auf sechs Wochen beschränkt. Danach zahlt die Krankenversicherung ein – meist reduziertes – Krankengeld. Unter Umständen kann die Sechs-Wochen-Frist jedoch auch erneut zu laufen beginnen.

Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer an einer anderen, neuen Erkrankung leidet. Es darf also keine Krankheit vorliegen, die auf der vorherigen basiert. Auch dürfen die in der neuen Krankschreibung genannten Erkrankungen nicht schon vorgelegen haben. Dabei muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine Ersterkrankung handelt. Erkrankungen, die gleichzeitig auftreten oder sich zeitlich überlappen, lösen den Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen nur einmal aus. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auch auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln.

Erneute Krankschreibung
Der Arbeitnehmer war seit dem 19. August 2011 krankgeschrieben. Er erhielt sechs Wochen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und vom 1. bis zum 3. Oktober Krankengeld seiner Krankenversicherung. Am 4. Oktober legte er eine erneute Krankschreibung bis zum 1. November vor. Der Arzt hatte eine Blutdruckerkrankung und Diabetes diagnostiziert und auf dem Attest „Erstbescheinigung“ angekreuzt. Der Arbeitgeber sah nicht ein, dass die Sechs-Wochen-Frist erneut beginnen sollte und bestritt, dass es sich um eine Ersterkrankung handelte.

Arbeitnehmer muss Ersterkrankung nachweisen
In der ersten Instanz bekam der Arbeitnehmer noch Recht. Doch dieses Urteil des Arbeitsgerichts Köln kassierte das Landearbeitsgericht (LAG) in Köln. Es rügte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass der Richter dort nicht geprüft habe, ob tatsächlich erneut eine Ersterkrankung vorgelegen habe. Eben dies hatte ja der Arbeitgeber bestritten. Der Mitarbeiter hatte aber keinerlei Ausführungen zu den Beschwerden gemacht, die zu der ersten Arbeitsunfähigkeit geführt hatten. Allein dass der Arzt „Erstbescheinigung“ angekreuzt hatte, reichte dem LAG jedoch nicht. Es sei grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, lückenlos nachzuweisen, dass tatsächlich eine neue Erkrankung vorliege. Es genügte den Richtern auch nicht, dass der Mann in der mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz die Diagnosen vorlegte. Dabei sei nämlich deutlich geworden, dass die Krankheiten der so genannten Erstbescheinigung ab dem 4. Oktober bereits auch schon vorher vorgelegen hatten und zu der ursprünglichen Erkrankung hinzugetreten waren.

Ersterkrankung darf nicht schon vorgelegen haben
Mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen, die gleichzeitig auftreten oder sich zeitlich überlappen, lösen den Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen nur einmal aus. Dies habe das Bundesarbeitsgericht bereits 1981 entschieden. Damit sei im konkreten Fall der Anspruch nach Ablauf von sechs Wochen am 30. September 2011 ausgelaufen und beginne nicht von neuem für die Zeit bis Ende Oktober.

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