Einsetzung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl durch Arbeitsgericht

(red/dpa). Über Tarifverträge werden auch Zuschläge für besondere Belastungen, wie etwa Nachtarbeit, geregelt. Gibt es ein Schichtsystem, wird das dort ebenfalls geregelt. Darf der Tarifvertrag beim Zuschlag zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtdienstes unterscheiden?

Diese Unterscheidung gibt es im Manteltarifvertrag der Getränkeindustrie Nordrhein-Westfalen. Dieser sieht vor, dass für die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems ein Zuschlag von 50% zum Stundenlohn gezahlt wird. Wer Nachtarbeit im Schichtbetrieb leistet, erhält nur einen Zuschlag von 15%. Das Arbeitsgericht Köln hält dies für zulässig (zwei Entscheidungen vom 9. Januar 2020; AZ: 11 Ca 5999/19; 11 Ca 6000/19). Beim Arbeitsgericht in Köln gibt es rund 60 ähnliche Verfahren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Nachtzuschläge im Tarifvertrag gültig?

Alle Kläger sind Arbeitnehmer eines Getränkeherstellers. Sie verlangen einen höheren Nachtarbeitszuschlag, da sie die entsprechende Regelung im einheitlichen Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2001 für unwirksam halten.

Der Tarifvertrag unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Nachtarbeit innerhalb (15%) oder außerhalb (50%) eines Schichtsystems erbracht wird. In zwei Verfahren hat nunmehr das Arbeitsgericht in Köln entschieden.

Unterschiedliche Nachtzuschläge zulässig – Ermessen der Vertragsparteien

Das Gericht wies die Klagen ab. Nach seiner Auffassung ist die tarifliche Regelung wirksam. Die Tarifvertragsparteien haben einen Ermessensspielraum, bei dem sie auch Gruppen bei den Nachtarbeitszuschlägen bilden können. Bei der Differenzierung wurde dieses Ermessen nicht überschritten.

Das Gericht berücksichtigte auch im Gesamtzusammenhang, dass es im Tarifvertrag noch Regelungen zu Gunsten der Schichtarbeiter gab, etwa zu Freischichten und zusätzlichen bezahlten Pausen.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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