Diskriminierung behinderter Bewerber – Entschädigungsanspruch!

(DAV). Behinderte Bewerber sind bei einem Bewerbungsverfahren für einen Arbeitsplatz genauso zu behandeln wie andere Bewerber auch. Geschieht dies nicht, haben sie Anspruch auf Entschädigung nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG).

Daraus folgt, dass ein öffentlicher Arbeitgeber, der nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durchführt, schwerbehinderte Bewerber auch dann zu einem Bewerbungsgespräch für eine Arbeitsstelle einladen muss, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde. So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 1. November 2018 (AZ: 21 Sa 1643/17).

Bewirbt sich der Bewerber auf mehrere Arbeitsstellen mit identischem Anforderungsprofil, ist grundsätzlich für jede Bewerbung ein Vorstellungsgespräch zu führen. Wird er lediglich zu einem Gespräch eingeladen, reicht dies nur dann aus, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen aus denselben Personen besteht und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht der Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Keine Einladung zum Bewerbungsgespräch: Entschädigung?
Es ging um zwei Arbeitsstellen bei der Bundesagentur (BA) in Berlin und Cottbus, die intern ausgeschrieben waren. Der schwerbehinderte Mann bewarb sich. Er war bereits früher im Personalrat der Agentur in Berlin tätig gewesen.

Die BA lud den Mann für die Berliner Stelle zu einem Auswahlgespräch ein. Nicht eingeladen wurde er für die Stelle in Cottbus. Nachdem der Mann für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, machte er einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz – geltend.

Das Landesarbeitsgericht verurteilte die BA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.200 Euro. Nach Auffassung der Richter war der Mann wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, da er nicht für die Stelle in Cottbus zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Führe ein öffentlicher Arbeitgeber Auswahlgespräche, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber zu einem derartigen Gespräch einladen, und dies auch dann, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben sei.

Bei Mehrfachbewerbungen um Stellen mit identischem Anforderungsprofil genüge die Einladung zu nur einem Gespräch nur unter engen Voraussetzungen. Das Auswahlverfahren müsse identisch sein, die Auswahlkommissionen aus denselben Personen bestehen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen. Sei dies nicht der Fall, müsse aufgrund jeder Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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