Die Mehrheit der Deutschen kennt die Rechtslage zur Elternzeit nicht

Berlin (DAA). Viele Deutsche kennen ihre Rechte rund um Elternzeit und Kündigungsschutz nicht. Dass auch für Väter während der Elternzeit Kündigungsschutz gilt, weiß nur die Hälfte der Deutschen. Dies ergibt eine aktuelle repräsentative Studie des Rechtsportals anwaltauskunft.de in Zusammenarbeit mit dem Meinungsforschungsinstitut Forsa.

Einer schwangeren Mitarbeiterin beziehungsweise einer Mutter in Elternzeit zu kündigen, ist nach dem deutschen Arbeitsrecht nur schwer möglich. Diese Tatsache ist der großen Mehrheit der Deutschen (84 Prozent) bekannt. Doch dass auch Väter in Elternzeit Kündigungsschutz genießen, hält hingegen etwa jeder dritte Befragte (31 Prozent) für falsch. Dabei gelten die Regelungen zum Kündigungsschutz in Elternzeit ebenso für Väter. Dass außerdem beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen dürfen, wissen nur 41 Prozent der Deutschen. 49 Prozent glauben hingegen, das sei nicht richtig.

Das Recht, in der Elternzeit auf Teilzeitbasis weiterarbeiten zu dürfen, ist gerade einmal 45 Prozent der Befragten bekannt. Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de, weist auf die arbeitsrechtliche Zeitgrenze hin: „Elternzeitnehmer haben ein Recht auf Teilzeit während der Elternzeit, dürfen dann allerdings maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten“.

Auch was die Länge der Elternzeit betrifft, zeigen sich bei vielen Deutschen Wissenslücken: 42 Prozent von ihnen sind der Meinung, die Elternzeit dürfe maximal 24 Monate betragen. Tatsächlich istdie Elternzeit auf 36 Monate begrenzt. Beginn und Ende sind vom Antragssteller innerhalb der ersten Jahre frei wählbar. Ist der Arbeitgeber einverstanden, können zwölf der insgesamt 36 Monate auch später in Anspruch genommen werden. Dies ist bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich.

Für Eltern beziehungsweise werdende Eltern ist es dabei außerordentlich wichtig, die Fristen im Auge zu behalten, bevor sie Elternzeit beantragen. Rechtsanwalt Walentowski rät: „Elternzeit müsse vom Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor dem anvisierten Beginn schriftlich beantragt werden“. Eine E-Mail oder ein Fax genüge nicht.

Für die Umfrage befragte Forsa 23. März bis zum 5. April 2018 insgesamt 2.410 Bundesbürger ab 18 Jahren. Um die Ergebnisse auch für Eltern kleiner Kinder (bis 5 Jahre) darstellen zu können, wurden insgesamt 770 Eltern von Kindern zwischen 0 und 5 Jahren befragt.

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