Darf ich mein krankes Kind mit zur Arbeit nehmen?

(red/dpa). Die Kinder werden krank, niemand kann sich um sie kümmern. Was also tun? Einfach mit zur Arbeit nehmen – geht das? Oder droht mir die Kündigung meines Arbeitsplatzes wegen einer Pflichtverletzung?

Es ist nicht unbedingt eine gute Idee, die kranken Kinder mit zur Arbeit nehmen. Zumindest dann nicht, wenn der Arbeitgeber dies nicht erlaubt hat. Kranke Kinder können eine Ansteckungsgefahr sein. Allerdings rechtfertigt das keine fristlose Kündigung. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 4. September 2019 (AZ: 3 Ca 642/19). Erst würde eine Abmahnung fällig, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Fristlose Kündigung wegen Mitnahme der Kinder an den Arbeitsplatz?

Wer in der Probezeit ist, muss zumindest mit einer Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist rechnen. In der Probezeit ist die Kündigung erleichtert. 

So lag der Fall hier: Die Frau arbeitete als Altenpflegerin in der Probezeit. Weil ihre Kinder krank wurden, nahm die Frau sie zeitweise mit zur Arbeit. Der Arzt hatte festgestellt, dass sie betreut werden müssten. Einige Tage später erkrankte die Mutter dann selbst, und teilte ihrem Arbeitgeber das per SMS mit. Der Arzt stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest.

Der Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin fristlos. Ihr sei es verboten gewesen, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Frau erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und forderte, die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten.

Arbeitsrecht: Keine Kündigung wegen kranker Kinder

Die Frau bekam Recht. Der Mutter kann nicht einfach gekündigt werden.

Zwar habe sie gegen ihre Pflichten verstoßen: Aus versicherungsrechtlichen Gründen sei die Mitnahme der Kinder problematisch gewesen. Auch hätten sich die älteren Patienten anstecken können. Ein Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege jedoch nicht vor.

In einem solchen Fall reicht grundsätzlich eine Abmahnung aus, erläutern die DAV-Arbeitsrechtsanwälte. In diesem Fall konnte der Frau allerdings unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, weil sie in der Probezeit war. Sie erhielt durch Einhaltung der Kündigungsfrist aber für zwei weitere Wochen Lohn.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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