Darf ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz abgeworben werden?

(DAV). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz abgeworben werden darf. Er darf nur angerufen werden, um einen ersten Kontakt herzustellen. Ändert sich etwas an dieser Bewertung, wenn der Interessent nicht auf dem Diensttelefon des Arbeitnehmers, sondern auf seinem Privathandy anruft?

Abwerbeversuch bleibt Abwerbeversuch, egal mit welchem Kommunikationsmittel. Ruft die andere Firma den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an, muss sie sich erkundigen, ob der Mitarbeiter gerade arbeitet. Allein die Abfrage, ob er an einer anderen Arbeitsstelle interessiert sei und die Beschreibung derselben ist zulässig. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2018 (AZ: 6 U 51/18).

Was ist unlautere Abwerbung eines Arbeitnehmers?
Vor Gericht stritten zwei Personalberatungsfirmen. Die eine Firma wollte der anderen einen Mitarbeiter abwerben. Innerhalb von fünf Tagen rief sie den Arbeitnehmer siebenmal während der Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz an. Allerdings erfolgte der Kontakt über das private Handy des Mitarbeiters.

Dies wollte der eigentliche Arbeitgeber nicht auf sich sitzen lassen und verlangte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, solche Anrufe zu untersagen.

Das Landgericht untersagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, Mitarbeiter der Firma an ihrem Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung via Telefon anzusprechen. Dies gelte für den Fall, dass ein Telefongespräch über eine erste Kontaktaufnahme zum Arbeitnehmer hinausgehe.

Wann ist die Arbeitnehmerabwerbung am Arbeitsplatz untersagt?
Die Entscheidung des Landgerichts bestätigte das Oberlandesgericht. Es untersagte die Kontaktaufnahme über das private Mobiltelefon des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit. Zumindest müsse sich das Unternehmen vergewissern, ob sich der Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befinde.

Nach Auffassung des BGH ist es lediglich erlaubt, wenn ein Personalberater mit einem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein kurzes Telefonat zur ersten Kontaktaufnahme führt. In diesem Gespräch kann er den Arbeitnehmer nach seinem Interesse an einer neuen Stelle fragen und diese kurz beschreiben (AZ: I ZR 221/01). Dieser Rahmen war hier aber bereits durch die Vielzahl der Anrufe überschritten.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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