Corona - einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht – Lohn trotz Freistellung?

(DAV). Die Folgen der Pandemie werden zunehmend juristisch aufgearbeitet. Dies bezieht sich auch auf das Arbeitsleben. Interessant ist die Frage, ob der Arbeitgeber Mitarbeitende schon – ohne Lohnzahlung – freistellen durfte, ob wohl es noch kein Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt gab.


Dies Kompetenz hatte der Arbeitgeber nicht – auch nicht gegenüber Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen. Daher muss er – trotz Freistellung – ungeimpften Pflegekräfte den Lohn für die Zeit zahlen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 3. Februar 2023 (AZ: 7 Sa 67/22).


Tätigkeitsverbot für ungeimpfte Pflegekräfte

Die Klägerin war als Pflegekraft eines Pflegeheims nicht gegen Covid geimpft. Sie konnte – zumindest zeitweise - während der Dauer, der von 15. März bis 31. Dezember 2022 bestehenden sog. einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht, keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Klagen mit Urteilen vom 12. Oktober 2022 stattgegeben.


Pandemie: Lohn trotz Freistellung

Das Arbeitsgericht entschied, dass ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15. März 2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Dafür bedarf es einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber war auch nicht berechtigt, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.

Diese Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht in Stuttgart.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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