Corona-Bonus darf nach Kündigung nicht zurückverlangt werden.

(DAV). Den Arbeitgebern wurde es mit der Corona-Sonderzahlung ermöglicht, steuerfrei die besondere Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie auszugleichen. In zahlreichen Arbeitsverträgen finden sich jedoch Klauseln, die eine Rückzahlung von Sonderzahlungen verlangen, wenn der Arbeitnehmer binnen einer bestimmten Frist kündigt. Welche Fristen sind zulässig?


Grundsätzlich dürfen Rückzahlungsverpflichtungen nicht über das nachfolgende Quartal hinauswirken. Dies würde eine unzulässige Benachteiligung der Arbeitnehmerinnen beziehungsweise der Arbeitnehmer darstellen. Rückzahlungsklauseln, die eine Frist von zwölf Monaten vorsehen, sind daher deutlich zu lang und damit unwirksam. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25. Mai 2021 (AZ: 6 Ca 141/21).


Erfolglos Rückforderung einer Corona-Sonderzahlung

Der Kläger arbeitete als Erzieher in einer Kindertagesstätte. Im November 2020 erhielt er von seiner Arbeitgeberin einen Corona-Bonus in Höhe von 550 €. Dabei sollte - laut Arbeitgeberin – die Rückzahlungsklausel Anwendung finden, die in dem Arbeitsvertrag mit der Kita enthalten ist.

Demnach muss ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigt, die Zulage vollständig zurückzahlen. im Januar 2021 kündigte der Kläger bei der Kita. Daraufhin zog die Beklagte bei seinen letzten beiden Gehältern einen Betrag von insgesamt 550 € ab.


Rückzahlungsklausel von Corona-Bonus unwirksam.

Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Corona-Bonus in Höhe von 550 € hatte. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag war vollends unwirksam, sie benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen.

Bereits das Bundesarbeitsgericht hatte erklärt, dass eine solche Benachteiligung dann vorliegt, wenn die Rückzahlungsverpflichtung „eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht“. Im entschiedenen Fall überstieg die 12-Monatsfrist die zulässige Bindungsdauer zum Ende des nachfolgenden Quartals deutlich.

Das Gericht verdeutlichte, dass die Sonderzahlung eine Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Gerade bei der Corona-Bonuszahlung sei jedem klar, dass damit die bereits erfolgte besondere Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie finanziell ausgeglichen und anerkannt werden soll. Dies betraf daher den zurückliegenden Zeitraum und die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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