Chefarzteinstellung – Zustimmung des Betriebsrats?

Hamburg/Berlin (DAV). Bei leitenden Angestellten ist eine Anhörung des Betriebsrats etwa bei Einstellung oder Kündigung nicht notwendig. Ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist, entscheidet sich an bestimmten Grundsätzen. Ein Chefarzt ist es nicht automatisch. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. April 2016 (AZ: 5BV24/15).
 
Es ging um die Frage, ob der Betriebsrat bei der Einstellung eines Chefarztes der Chirurgie in einem Krankenhaus beteiligt werden muss oder nicht. Im Endeffekt verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung. Der Klinikbetreiber meinte, dass das keine Rolle spiele, da der Mediziner als Chefarzt eingestellt werde.
 
Die Auffassung des Arbeitgebers, dass ein Chefarzt immer leitender Angestellter ist, teilte das Gericht nicht. Hierzu müsse er nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen sein. Auch müsse er als Unternehmens- oder Betriebsleiter Entscheidungen entweder selbst treffen oder maßgeblich vorbereiten. Eine Chefarzt-Position mache den Betroffenen nicht automatisch zu einem leitenden Angestellten. Die pauschale Behauptung, dass die Person wesentlich zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis der Klinik beitrage, reiche nicht aus. Daher sei hier die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Allerdings ersetzte das Gericht die Zustimmung des Betriebsrats. Nach Auffassung des Gerichts sei es dringend geboten, den Mann als Chefarzt der Chirurgie zu benennen.

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