Chaos an Flughäfen – dennoch strenge Anforderungen an Luftfracht-Kontrolleure

(dpa/tmn). Die meisten haben zwei Jahre auf ihren Auslandsurlaub gewartet. Viele wollen dieses Jahr verreisen und erleben den Flughafenkollaps. Flüge werden gecancelt oder verspäten sich. Oder aber man verpasst diese, weil es an Kontroll- und Bodenpersonal fehlt. Mit raschen Neuanstellungen will man entgegenwirken. Was ist aber mit den Sicherheitsanforderungen an das Personal, welches für die Beladung der Flugzeuge verantwortlich ist?


Um die Sicherheit zu gewährleisten, gelten weiterhin strenge Anforderungen an das Bodenpersonal. Dies zeigt eine aktuelle Gerichtsentscheidung, auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht: Für Kontrolleure von Luftfracht, also von Frachtsendungen, die auf Flugzeuge verladen werden sollen, gelten strenge Sorgfaltsanforderungen. Schon bei einem einmaligen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß bei der Kontrolle darf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ihnen verbieten, weiter als Kontrolleur tätig zu sein.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied am 2. Juni 2022 (AZ: 2 B 51/22) über ein Tätigkeitsverbot einer Kontrolleurin von Luftfracht. Die Kontrolleurin hatte eine Frachtsendung als sicher eingestuft hatte, ohne sie vorher selbst überprüfen. Der Frau wurde gekündigt.


Laxe Sicherheitsprüfung von Luftfracht

Die 29 Jahre alte Antragstellerin war als zertifizierte Kontrollkraft in Düsseldorf bei einem Unternehmen beschäftigt, das behördlich als „reglementierter Beauftragter" zugelassen ist. Das Unternehmen darf damit Sicherheitskontrollen an Luftfracht-Sendungen durchführen, bevor diese auf ein Flugzeug verladen werden.

Im Februar 2022 führten Mitarbeiter des LBA eine Sicherheitsüberprüfung durch. Dabei fiel ihnen eine Sendung auf, die aus 8 Kisten mit Zahnrädern aus Stahl bestand, ein Gesamtgewicht von fast 10 Tonnen hatte und für einen Flug von Düsseldorf nach Tianjin in China vorgesehen war. Die Mitarbeiter stellten fest, dass die Kontrollkraft die Sendung im Air Waybill (Luftfrachtbrief) als „sicher" für Flugzeuge (einschließlich Passagierflugzeuge) eingestuft hatte, obwohl sie die Kontrolle gar nicht selbst durchgeführt hatte.

Eine andere Kontrollkraft hatte die Kisten per Röntgengerät geprüft und dabei keine Beanstandung erhoben, obwohl auf dem Röntgenschirm große schwarze Flächen zu erkennen waren. Die Antragstellerin machte geltend, sie habe den Luftfrachtbrief versehentlich gestempelt und unterschrieben. Das LBA untersagte ihr die Tätigkeit als Kontrollkraft, weil ihr Verhalten den Luftverkehr gefährde. Daraufhin wurde ihre gekündigt. Auch der anderen Kontrollkraft untersagte das LBA die Tätigkeit.


Kündigung und Tätigkeitsverbot der Flughafenkontrolleurin

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Frau ab.

Kontrollkräfte für Fracht und Post haben eine besonders wichtige Funktion in der „sicheren Lieferkette", die die europarechtlichen Regeln zur Luftsicherheit vorsehen. Es soll eine lückenlose Sicherheitskontrolle von Fracht und Post bis zur Verladung in das Flugzeug gewährleistet werden. Es muss ausgeschlossen werden können, dass sich in der Ladung Sprengsätze oder andere verbotene Gegenstände befinden, die für einen Terrorakt verwendet werden können. An Sicherheitskontrollen sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Diese hatte die Antragstellerin verletzt. Sie hatte den Sicherheitsstatus ohne eigene Kontrolle, also „blind" vergeben. Dieser schwerwiegende Sorgfaltsverstoß begründete erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Kontrollkraft. Eine Wiederholung war nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Der einmalige schwere Sorgfaltsverstoß genügte für das Tätigkeitsverbot. Im Rahmen der Sicherheitskontrollen von Fracht- und Postsendungen, die in ein Flugzeug verladen werden sollen, müssen versehentliche Fehler wegen der drohenden schweren Folgen für eine Vielzahl von Menschen jederzeit ausgeschlossen sein.

Aus ihrem Fehlverhalten ergab sich die konkrete Gefahr, dass bei ihrer Weiterbeschäftigung als Kontrollkraft verbotene Gegenstände an Bord eines Flugzeugs gelangen, und so gravierende Schäden insbesondere für Leib und Leben von Fluggästen, Crew und Flughafenpersonal entstehen. Ein sofortiges Einschreiten war daher zwingend geboten gewesen.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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