Betriebsversammlungen: Muss der Arbeitgeber die Dolmetscherkosten tragen?

(DAV). In vielen deutschen Unternehmen arbeiten Menschen mit Migrationshintergrund. Diese verfügen häufig nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, um die Informationen einer Betriebsversammlung zu verstehen. Dies kann zu Problemen bei der Kommunikation und der Teilnahme an der Betriebsversammlung führen.


Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kosten für Dolmetscher bei einer Betriebsversammlung tragen. Allerdings nur, wenn sie notwendig sind. Außerdem muss der Betriebsrat dies nachweisen. Die Pflicht die Kosten zu tragen entfällt, wenn die Verständigung der Belegschaft auf andere Weise sichergestellt ist.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Chemnitz vom 10. Oktober 2023 (AZ: 2 TaBVGa 2/23).


31.000 Euro Dolmetscherkosten für Betriebsversammlung

Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat eines Unternehmens mit mehr als 1.200 Beschäftigten, von denen rund 640 nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten, für eine Betriebsversammlung Dolmetscher in fünf Sprachen verlangt.

Der Arbeitgeber hätte dafür rund 31.000 Euro zahlen müssen. Er lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass eine derart intensive Übersetzung für eine „normale“ Betriebsversammlung nicht erforderlich sei und zudem unverhältnismäßig hohe Kosten verursache.

Der Betriebsrat wandte sich daraufhin an das Gericht.


Betriebsrat unterliegt vor Gericht

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Simultanübersetzung nicht dargelegt habe. Er habe zwar darauf hingewiesen, dass wesentliche Informationen aus früheren Betriebsversammlungen offenbar aufgrund von Sprachbarrieren nicht alle Kollegen erreicht hätten, diese Einschätzung sei jedoch nicht durch konkrete Tatsachen belegt worden. Außerdem sei die Verhältnismäßigkeit der Kosten nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere seien kostengünstigere Alternativen nicht in Betracht gezogen worden.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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