Betriebsratsmitglieder müssen für Schulung freigestellt werden

(red/dpa). Betriebsräte müssen die Möglichkeit haben, ihre Aufgaben zu erfüllen. Daher haben sie auch Anspruch auf Schulungen, sofern diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Betriebsrat stehen. Dafür müssen sie auch freigestellt und die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden. Muss das Betriebsratsmitglied ein vom Arbeitgeber genanntes günstigeres Seminar einlassen?

Nicht unbedingt. Steht die beantragte Schulung bezüglich der Kosten nicht auf den ersten Blick in einem erkennbaren Missverhältnis, tritt das Kostenargument zurück. Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied freistellen und die Kosten übernehmen.

Fortbildung von Betriebsratsmitgliedern

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fallwollte ein Betriebsratsmitglied an einer Schulung für ein betriebliches Eingliederungsmanagement teilnehmen. Dabei handelte es sich um ein mehrtägiges Seminar.

Der Arbeitgeber wollte nicht so lange auf seinen Mitarbeiter verzichten und verweigerte die Freistellung für die Teilnahme. Alternativ bot er ein eintägiges Seminar für lediglich 385 Euro an. Er meinte, dieses Seminar sei nahezu deckungsgleich mit der beantragten Schulung. 

Betriebsrat: Arbeitgeber muss für Fortbildungen von der Arbeit freistellen

Darauf musste sich das Betriebsratsmitglied allerdings nicht einlassen. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen (25. Februar 2017; AZ: 8 BVGa 3/19) hat der Mann einen Schulungsanspruch zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement und musste dafür von der Arbeit ohne Minderung der Vergütung freigestellt werden. Die Notwendigkeit für diese Schulung ergab sich auch aus dem Umstand, dass der Mann regelmäßig mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement zu tun hat.

Bei der Auswahl des Seminars stehe ihm ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Dies betreffe die Art der Veranstaltung, Inhalt und Anbieter, so das Gericht.

Die Richter hatten auch an der Entscheidung des Mannes nichts zu beanstanden, der auch Alternativangebote recherchiert hatte. Da diese teilweise länger dauerten, hatte er sie nicht berücksichtigt. Man könne ihm auch nicht vorhalten, dass er sich nicht für das vom Arbeitgeber unterbreitete Alternativangebot entschieden habe. Das Kostenargument ziehe nur dann, wenn die Kosten für die mehrtägige Schulung auf den ersten Blick erkennbar unverhältnismäßig seien.

Der Anspruch scheitere auch nicht daran, dass der Mann mit einem Kollegen aus dem Betriebsrat zusammen an derselben Schulung teilnehmen wolle. Selbst nach Auskunft des Arbeitgebers seien beide Mitglieder des Betriebsrats regelmäßig mit Fragen des Eingliederungsmanagement befasst.

Das Gericht beschloss eine einstweilige Verfügung, da eine Eilbedürftigkeit an der Teilnahme an der Schulung bestand.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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