Betriebsratsmitglied verteilt Flyer außerhalb des Betriebs – kein Verbot

(red/dpa). Betriebsräte müssen die Mitarbeiter informieren dürfen. Es können aber Regelungen vereinbart werden, wonach auf dem Betriebsgelände nur Flyer des Gesamtbetriebsrats und nicht einzelner Gruppierungen verteilt werden dürfen. Was gilt vor dem Werkstor?

Das Verteilen von Flyern außerhalb des Betriebsgeländes kann nicht verboten werden. Darauf gestützte Abmahnungen sind unzulässig und müssen aus der Personalakte entfernt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 7. Dezember 2018 (AZ: 2 Ca 1313/18).

Abmahnung wegen Verteilen von Flyern zulässig?
Das bei einem Stahlunternehmen tätige Betriebsratsmitglied klagte gegen zwei Abmahnungen. Darin wurde ihm vorgeworfen, er habe unberechtigt am Standort Krefeld Flyer für seine Gruppierung innerhalb des Betriebsrats verteilt.

Der Arbeitgeber war der Meinung, dass der Mitarbeiter hierdurch den Betriebsfrieden gefährdet und gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen habe. Diese ergebe sich aus seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Bei dem Unternehmen gelte eine Regelung, nach der nur Flyer verteilt werden dürften, die vom gesamten Betriebsrat freigegeben worden seien – nicht aber Flyer einzelner Gruppierungen im Betriebsrat.

Außerdem seien die Flyer inhaltlich unrichtig und hätten deshalb die Mitarbeiter verunsichert. Sie hätten den Eindruck erweckt, der Arbeitgeber plane die Kürzung von übertariflichen Zulagen. Dies sei falsch. Man habe hierüber mit dem Betriebsrat in den letzten Jahren auch nicht verhandelt.

Abmahnungen müssen aus Personalakte entfernt werden
Die Klage auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte war erfolgreich.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist eine allgemeine Regelung unzulässig, nach der auch außerhalb des Betriebsgeländes nur Flyer verteilt werden dürften, die der gesamte Betriebsrat autorisiert habe. Daher könne der Mann deswegen auch nicht abgemahnt werden. Außerdem habe der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Flyer tatsächlich Mitarbeiter verunsichert worden seien.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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