Betriebsrat muss E-Mail-Konten auch betriebsextern nutzen können

(dpa/tmn). Ein Betriebsrat kann seine Sitzungen auch digital durchführen. Dies ist nicht nur wegen der Pandemie erforderlich. Oftmals sind Betriebsräte auch für mehrere Betriebsteile an mehreren Standorten zuständig. Die Einrichtung entsprechender E-Mail-Konten für den Betriebsrat versteht sich von selbst. Müssen die Betriebsratsmitglieder auch von außerhalb darauf zugreifen können?


Ja, Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Betriebsrat den Zugriff zu den E-Mail-Konten auch von außerhalb zu ermöglichen. Ein Zugriff lediglich im Betrieb reicht nicht aus. Datenschutzrechtliche Bedenken des Arbeitgebers stehen dem nicht entgegen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rostock vom 19. Januar 2022 (AZ: 3 TaBV 10/21). Der Arbeitgeber muss dafür auch die technischen Möglichkeiten bereitstellen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Betriebsrat - betriebsexterne Nutzung seiner E-Mail-Konten?

Die Arbeitgeberin betreibt Alten-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Der in dem Verfahren betroffene Betrieb, bei dem ein siebenköpfiger Betriebsrat eingerichtet ist, besteht aus drei Betriebsteilen in verschiedenen Städten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind alle an einem Standort tätig.

Mitte Juni 2019 richtete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat ein E-Mail-Konto ein, das dieser für seine komplette Kommunikation nutzte. Der Zugriff hierauf war sowohl betriebsintern als auch von außen über die privaten Geräte der Betriebsratsmitglieder möglich. Wegen datenschutzrechtlicher Bedenken der Konzernmutter wurde dem Betriebsrat die Nutzung dieses E-Mail-Kontos untersagt. Ihm wurde ein neues Funktions-E-Mail-Postfach über das betriebsinterne E-Mail-System der Arbeitgeberin sowie für jedes Betriebsratsmitglied eine personalisierte E-Mail-Adresse eingerichtet. Der Zugriff darauf war nur innerhalb des Betriebs möglich. Dagegen ging der Betriebsrat vor. Er hielt es für zwingend erforderlich, auch von außerhalb des Betriebs auf seine E-Mail-Konten zugreifen zu können.


Betriebsrat hat Anspruch auf moderne Kommunikationsmittel – auch von außen

Das Landesarbeitsgericht in Rostock gibt dem Betriebsrat recht.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Betriebsratsmitgliedern einen betriebsexternen Zugriff auf ihre individuellen E-Mail-Konten sowie auf das E-Mail-Konto des Betriebsrats zu ermöglichen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Ein Betriebsrat kann selbst entscheiden, wie er seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erledigt. Dazu gehört auch, seinen Mitgliedern die Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu ermöglichen, was entsprechende E-Mail-Konten umfasse. Das Gericht betonte, dass eine Betriebsratssitzung als Video- bzw. Telefonkonferenz durchgeführt werden kann (§ 30 Abs. 2 BetrVG). Insoweit stellt der betriebsexterne Zugang zu den vorhandenen E-Mail-Konten eine angemessene erforderliche Kommunikationsmöglichkeit dar.

Das Gericht erkannte auch keine berechtigten Arbeitgeberinteressen, die dem entgegenstünden. Auch nicht die Entscheidungen des Konzerns im Hinblick auf die technische Ausstattung. Diese sind weder rechtlich bindend noch maßgeblich.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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