Betriebsräteversammlung nur unter „2G-Regelungen“?

(DAV). Betriebsratsmitglieder genießen für die Ausübung ihres Mandats einen gewissen Schutz. Arbeitgeber müssen die Betriebsratstätigkeit unterstützen. Im Rahmen der Pandemie kann fraglich sein, welche Vorgaben – auch von Seiten des Gesamtbetriebsrates – gemacht werden dürfen.

Einem Betriebsratsmitglied darf die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf die sogenannten „2G-Regelungen“ versagt werden. Allerdings muss das Betriebsratsmitglied zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 15. November 2021 (AZ: 5 BVGa 8/21).


Ausschluss von Betriebsratsmitglied wegen 2G möglich?

Der Gesamtbetriebsrat lud die Betriebsräte zu einer in Berlin stattfindenden Betriebsräteversammlung ein. Er wies darauf hin, dass die Versammlung unter „2G-Bedingungen“ durchgeführt werde.

Die Antragstellerin ist stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und nicht gegen Covid-19 geimpft. Sie wollte feststellen lassen, dass sie an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests teilnehmen könne. In der Festlegung von 2G-Bedingungen liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen.


Umgehung von 2G-Vorgaben mit aktuellem PCR-Test möglich

Das Arbeitsgericht Bonn entschied, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht mit der Begründung versagen darf, dass sie nicht gegen Covid-19 geimpft bzw. von Covid-19 genesen sei. Voraussetzung ist aber, dass sie einen negativen PCR-Tests vorlegt.

Die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung ist Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates und fällt damit unter den Schutz des Mandats. Sie hat also einen Anspruch auf Teilnahme. Die Ausübung des Betriebsratsmandates kann nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin war dafür auch keine ausreichende Grundlage.

Allerdings konnten weitere Schutzmaßnahmen, wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz, verlangt werden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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