Beschäftigungsanspruch bei ärztlicher Befreiung von der Maskenpflicht?

(DAV). Die Pflicht, Masken auch am Arbeitsplatz zu tragen, hat zum Teil für Diskussionen geführt. Die Arbeitgeber waren aber verpflichtet, dies vorzuschreiben, wo dies möglich war. Was aber, wenn ein Mitarbeiter mit Hilfe eines ärztlichen Attests von der Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, befreit wurde? Kann er verlangen, dennoch an seinem Arbeitsplatz beschäftigt zu werden?

Nein, entschied das Landesarbeitsgericht in Köln am 12. April 2021 (AZ: 2 SaGa 1/21). Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ohne Maske im Rathaus?

Der Kläger war Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an.

Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Die Beklagte wollte den Mann aber ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Der Antrag des Mitarbeiters blieb ohne Erfolg.

Corona: Keine Möglichkeit ohne Maske zu arbeiten

Gemäß der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestand im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus der Arbeitsschutzverordnung ergab sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen.

Zusätzlich war diese Anordnung auch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt., urteilten die Richter. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske dient dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Wer ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage ist, ist arbeitsunfähig.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Teile seiner Aufgaben mussten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause hätte die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigt. Daher musste auch kein Homeoffice-Arbeitsplatz eingerichtet werden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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