Berechtigte Kritik am Arbeitgeber – keine Kündigung

(red/dpa). Massive Kritik am eigenen Arbeitgeber kann riskant sein. Unter Umständen reagiert der mit einer Kündigung.

Nicht immer allerdings mit Erfolg, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04. Juli 2019 (AZ: 7 Ca 2147/19) und einen Hinweis des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (4. Februar 2020; AZ: 8 Sa 483/19)berichtet. 

Der Mann hatte bei seiner Tätigkeit einen Unfall erlitten, durch den er arbeitsunfähig erkrankte. Als Straßenbahnfahrer konnte er danach dauerhaft nicht mehr arbeiten.

Im Dezember 2018 verlangte er von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von 13,5 Mehrarbeitsstunden aus dem Jahr 2017, insgesamt 200 Euro. Anfang März 2019 sagte ihm der Arbeitgeber die Zahlung zu.

Kritik berechtigt: Keine Kündigung wegen Dienstaufsichtsbeschwerde

Am 18. März rief der Mann die Personalabteilung wegen der noch ausstehenden Zahlung an. Er forderte Entscheidung und Zahlung für denselben Tag. Die Mitarbeiterin teilte mit, dass sie dies mit einem anderen Mitarbeiter abklären müsse, was der Mann jedoch nicht gelten ließ. Erhalte er keine Rückmeldung, dann würde er noch am gleichen Tag Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Das tat er dann auch.

In der Dienstaufsichtsbeschwerde stellte er den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Er schloss, die Mitarbeiter seien verpflichtet, ihm seine Bezüge auszuzahlen, die sie aber veruntreuen würden und sich somit strafbar machten. Im April zahlte sein Arbeitgeber und kündigte ihm.

Die Kündigungsschutzklage des Manns war erfolgreich. Schon das Arbeitsgericht befand, dass die Kündigung unwirksam sei. Die Berufung des Arbeitgebers blieb erfolglos: Das Landesarbeitsgericht teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass die Berufung keine Erfolgsaussichten habe.

Verzögerte Zahlung: Arbeitnehmer darf sich beschweren

Da ihm der ausstehende Betrag über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt worden sei, habe der Mitarbeiter Anlass gehabt, sich zu beschweren. Das habe er auch über eine Dienstaufsichtsbeschwerde tun dürfen.

In der Tat dürfe ein Mitarbeiter Vorgesetzte nicht wider besseres Wissen einer Straftat beschuldigen. Hier jedoch sei deutlich, dass der Mann lediglich wertend seine Unzufriedenheit mit der verzögerten Zahlung ausgedrückt habe. Nur diese habe er als Untreue bezeichnet. Die Kritik sei angesichts der Berechtigung der Beschwerde und des Gesamtzusammenhangs kein Kündigungsgrund.

Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung und der Arbeitsunfähigkeit des Manns beendeten beide Parteien das Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich zum 30. September 2019. Der Straßenbahnfahrer erhielt eine Abfindung.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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