Bei Problemen wegen Schneechaos Arbeitgeber informieren

Berlin (DAA). Wenn ein Zug wegen Schneefalls ausfällt, bekommen die Reisenden eine Entschädigung, bei einem Flug nicht. Fällt der Unterricht aus, können Eltern von kleineren Kindern unter Umständen zuhause bleiben. Wer dort gar nicht erst ankommt, weil er am Urlaubsort festsitzt, muss die verlorene Arbeitszeit nicht unbedingt nacharbeiten. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de erklärt die Rechte von Reisenden und Arbeitnehmern bei Schneechaos.

Flüge und Bahnen fallen wegen Schneefalls aus: Welche Rechte haben Reisende?

Fällt ein Flug wegen Schneefalls aus, haben Flugreisenden keinen Anspruch auf Entschädigung. Schneefall gilt als höhere Gewalt. Betroffene Passa­giere bekommen von der Airline in solchen Fällen aber entweder den Ticket­preis zurückerstattet oder können sich auf einen Ersatzflug umbuchen lassen. 

Wer wegen eines Unwetters mit der Bahn zu spät am Zielort ankommt, hat hingegen ein Recht auf Schadenersatz – auch bei Unwettern, die als höhere Gewalt eingestuft werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 26. September 2013, Rechtssache C-509/11). Je nachdem, wie viel später sie am Zielort ankommen, können Reisende 25 bis 50 Prozent des Reisepreises zurückverlangen.

Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten oder ein Zugausfall wegen Unwetters ab, können Reisende ihre Fahrt abbrechen bezie­hungs­weise gar nicht erst antreten. Der Fahr­preis wird dann anteilig erstattet.

Touristen sitzen am Urlaubsort fest und kommen zu spät zurück zur Arbeit: Müssen sie die Zeit nacharbeiten?

„Kommt ein Beschäftigter wegen eines Unwetters, Staus oder Flugausfalls zu spät aus dem Urlaub zurück, kann der Arbeitgeber ihn nicht verpflichten, die Zeit nachzuarbeiten“, sagt Rechtsanwalt Michael Eckert, Arbeitsrechtsexperte des Rechtsportals anwaltauskunft.de. Sie werde dann auch nicht vergütet. Mitarbeiter und Chef können aber vereinbaren, dass der Beschäftigte die verlorene Zeit nacharbeitet und die liegengebliebene Arbeit erledigt. Manchmal können sich die Mitarbeiter auch im Nachhinein noch einen Urlaubstag eintragen lassen.

Rechtsanwalt Eckert rät: „Wichtig ist auf jedem Fall: Man sollte dem Chef sofort Bescheid geben, sobald man weiß, dass man zum Dienstantritt nicht zurück sein wird.“ Der Arbeitgeber müsse das wissen, um planen zu können. Um eine Abmahnung müssen sich Beschäftigte in der Regel keine Sorgen machen. Es sei denn, der starke Schneefall, das Unwetter oder der Streik wurde vorhergesagt beziehungsweise angekündigt. Dann müssen Beschäftigte sich darauf einstellen.

Unterrichtsausfall: Dürfen Eltern zuhause bleiben?

Auch wenn man nicht verreist, kann starker Schneefall einen in Bedrängnis bringen. Nämlich dann, wenn der Unterricht der Kinder ausfällt. Haben die Kleinen Schnee- oder Hitzefrei, können unter Umständen auch die Eltern zuhause bleiben. „Der Arbeitgeber muss sie unter Umständen unbezahlt freistellen, wenn niemand anderes die Kinder betreuen kann“, sagt der Heidelberger Arbeitsrechtsexperte. Das sei aber nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Eltern würden nur so lange freigestellt, bis sie eine Betreuung organisiert haben, maximal für einige Tage. Und dann auch nur, wenn die Kinder noch so klein sind, dass sie überhaupt betreut werden müssen. Wichtig ist auch hier, den Arbeitgeber sofort zu informieren, wenn sich ein Betreuungsengpass ankündigt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

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