Beginn der Tätigkeit: Arbeitsvertrag auch ohne Schriftform wirksam

(red/dpa). Arbeitsverträge werden meist schriftlich geschlossen. Es geht aber auch mündlich. In manchen Tarifverträgen wird die Schriftform sogar vorgeschrieben. Was ist, wenn man trotzdem ohne schriftlichen Arbeitsvertrag anfängt?

Es gibt dann einen wirksamen Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitsgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch schlüssig Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags spricht nicht dagegen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 7. August 2018 (AZ: 1 Sa 23/18).

Arbeitsvertrag auch ohne Schriftform gültig
Der Arbeitnehmer arbeitete bei einem Konzernunternehmen. Als die Schließung des Standortes absehbar war, sucht der Arbeitgeber für ihn eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Unternehmen des Konzerns.
Von diesem Unternehmen erhielt der Mitarbeiter dann diverse Willkommensinformationen. Der zukünftige Vorgesetzte informierte ihn, dass er am 01. Juni 2016 die Arbeit aufnehmen werde. Der Mann bestätigte in einer den Willkommensinformationen beigefügten Einverständniserklärung, dass er mit Tätigkeit und Bezahlung einverstanden sei.

Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam es nicht. Der Mitarbeiter begann am 01. Juni 2016 bei dem Unternehmen und wurde auch wie besprochen bezahlt. Im September 2016 wurde ihm und anderen Mitarbeitern bedeutet, es liege ein Fehler vor. Der alte Arbeitgeber habe den Kläger und weitere Mitarbeiter im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an sie verliehen. Ein Arbeitsverhältnis bestehe nicht.

Der Klage des Mannes auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses war sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht in Kiel erfolgreich.

Arbeitsvertrag durch Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen
Teilt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer mit, er werde zu ihm wechseln, und nennt ihm die Konditionen, entsteht durch Aufnahme und Annahme der Arbeit ein Arbeitsverhältnis. Im konkreten Fall lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt war.

Der Arbeitgeber hatte den Mann in den Betrieb eingegliedert und widerspruchslos "arbeiten lassen". Die Schriftformklausel im anwendbaren Tarifvertrag ist nicht konstitutiv, das heißt, ein Arbeitsvertrag ist auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Die DAV-Arbeitsrechtsanwälte informieren darüber, dass dies generell gilt. Auch dort, wo ein Arbeitsvertrag üblich ist.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

 

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