BahnCard 100 für Betriebsratsmitglieder – Anspruch aus Betriebsvereinbarung?

(DAV). Manche Betriebe sind so groß, dass insbesondere der/die Betriebsratsvorsitzende für diese Tätigkeit von den Arbeitsverpflichtungen freigestellt werden. Reisekosten im Rahmen der Betriebsratstätigkeit müssen vom Arbeitgeber erstattet werden. Kann ein Betriebsratsvorsitzender auch eine BahnCard 100 verlangen?

Selbst wenn dies in einer Betriebsvereinbarung steht, muss die Überlassung einer BahnCard 100 dennoch sinnvoll sein. Dies ist sie aber nicht, wenn die tatsächlichen Reisekosten weit unter den Kosten für diese Karte liegen. Dann besteht kein Anspruch.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Juli 2022 (AZ: 6 TaBVGa 4/22).


Betriebsrat: Anspruch auf BahnCard 100

Ein vollständig freigestellter Betriebsratsvorsitzender wollte eine BahnCard 100. Die Arbeitgeberin handelt unter anderem mit Sportartikeln. Der Betriebsratsvorsitzende berief sich auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Januar 2021. Dort hieß es: „der Arbeitgeber stellt dem Betriebsratsmitglied eine Bahncard100, 2. Klasse, zur Verfügung: Im Gegenzug verzichtet das Betriebsratsmitglied auf die Geltendmachung von weiteren Fahrtkosten gegenüber dem Arbeitgeber.“ Seiner Meinung nach habe er daraus einen Anspruch auf eine BahnCard 100.

Laut der Arbeitgeberin komme aber eine BahnCard 100 nicht infrage. Die tatsächlich entstehenden Reisekosten würden nicht annähernd deren Kosten erreichen. Auch müsse der Betriebsratsvorsitzende keine Reisekosten vorstrecken, sofern er sogenannte Travel Sheets in Anspruch nehmen würde. Seine tatsächlichen Reisekosten betrugen nur etwa 10 Prozent der Kosten für eine BahnCard für über 4300 Euro.


Erstattung der Reisekosten für Betriebsratsmitglied

Der Eilantrag des Betriebsratsvorsitzenden scheiterte.

Das Gericht begründete dies damit, dass keine Eilbedürftigkeit besteht. Außerdem würden die anfallenden Reisekosten auch erstattet. Er müsse nicht einmal in Vorleistung treten, da er die sogenannten Travel Sheets nutzen konnte.

Dem konnte der Mann nicht die Formulierung in der Betriebsvereinbarung entgegenhalten. Schließlich muss der Anspruch auch sinnvoll sein. Dies verneinte das Gericht mit Blick auf die tatsächlichen viel niedrigeren Reisekosten.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

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