BAG: Überwachung des Arbeits-PCs nur in Ausnahmefällen erlaubt

Die Richter des BAG entschieden: Arbeitgeber dürfen auf den Computern ihrer Angestellten keine Computerprogramme installieren, die alle Tastatureingaben des Nutzers speichern und regelmäßig Screenshots des Bildschirms anfertigen. Das ist nur zulässig, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass der Arbeitnehmer sich einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.

Im zugrundeliegenden Fall war ein Webentwickler fristlos entlassen worden, weil er an seinem Arbeitscomputer während der Arbeitszeit private Aufgaben erledigt hatte. Der Arbeitgeber hatte das durch eine sogenannte Key-Logger-Software herausgefunden. Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer. Die Richter des BAG kassierten die Kündigung. Die Daten, die durch die Software ermittelt wurden, hätten vor Gericht nicht verwendet werden dürfen, so die Richter.

„Mitarbeiterüberwachung ist in Deutschland nur in bestimmten Grenzen erlaubt“, warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Das gelte sowohl für Videoüberwachung und Mithören von Telefonaten als auch für die Überwachung des Computers. Ist es explizit untersagt, den Arbeitscomputer privat zu nutzen, kann es dem Chef aber erlaubt sein, die E-Mails zu lesen und den Browser-Verlauf zu kontrollieren.

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.