Außerdienstliche Straftat – keine fristlose Kündigung

Düsseldorf/Berlin (DAV). Eine außerdienstliche Straftat kann grundsätzlich Grund für eine fristlose Kündigung sein. Doch spielen bei der Entscheidung Kriterien wie etwa Art und Schwere des Delikts und Arbeitsaufgabe des Mitarbeiters eine Rolle. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12. April 2018; AZ: 11 Sa 319/17).

Der Mann arbeitete seit über 20 Jahren bei einem Chemieunternehmen, wo er Silikonprüfplatten herstellte und prüfte. Im August 2016 fand die Polizei in seiner Wohnung anderthalb Kilo gefährlicher chemischer Stoffmischungen und ein Kilo eines Betäubungsmittels. Der Mann wurde wegen eines versuchten Sprengstoffvergehens aus dem April 2016 verurteilt. Die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers folgte kurz danach.

Der Mann klagte und hatte in zweiter Instanz Erfolg. Zwar könne auch außerdienstliches Verhalten unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.

Auch wenn der Mann an seiner Arbeitsstelle Zugang zu gefährlichen Chemikalien gehabt habe, so würden diese aber bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse nicht verwandt. Auch die Tatsache, dass der Mann bereits seit 1991 für das Unternehmen arbeitete, warfen die Richter in die Waagschale. Damit und mit Blick auf seine konkrete Arbeitsaufgabe und Stellung im Betrieb sahen sie die fristlose Kündigung als nicht gerechtfertigt an.

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