Ausbildung mit Tattoo

Eine kleine Tätowierung ist kein Hinderungsgrund für eine Ausbildung zur Justizhauptwachtmeisterin. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 22. April 2015 (AZ: VG 36 L 83.15), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die junge Frau hatte sich als Justizhauptwachtmeisteranwärterin beworben. Am Handgelenk trug sie ein fünf mal drei Zentimeter großes Tattoo, das einen heulenden Wolf darstellte. Wegen dieser Tätowierung wurde ihre Bewerbung abgelehnt: Sie sei sichtbar, wenn sie Dienstkleidung trage.

Das Verwaltungsgericht entschied in einem Eilverfahren, dass die Bewerbung nicht wegen einer kleinen Tätowierung am Handgelenk abgelehnt werden dürfe. Es verpflichtete die Behörde, umgehend erneut zu entscheiden und dabei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beachten.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Tätowierung keine Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin weckt. In der Tat könne der Dienstherr bestimmte Anforderungen an das Erscheinungsbild der Mitarbeiter stellen. Wenn er ein sichtbares Tattoo verbiete, so müsse er jedoch plausible und nachvollziehbare Gründe haben, und das Verbot müsse aus dienstlichen Gründen notwendig sein. Das konnten die Richter hier nicht erkennen. Sie bewerteten Tattoos als eine in der ganzen Gesellschaft verbreitete Modeerscheinung. Man sehe sie nicht mehr bereits per se als Ausdruck einer bestimmten gesellschaftlichen Haltung oder Einstellung an.

Das Tattoo rechtfertige nicht die Sorge, dass der Frau im Dienst nicht das nötige Vertrauen oder der nötige Respekt entgegengebracht würde. Das Gericht betonte darüber hinaus, dass der Wolf, egal wie er dargestellt sei, kein Symbol der rechtsextremen Szene sei.

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