Arbeitnehmer können Urlaubstage nicht stundenweise nehmen

(red/dpa). Ein Arbeitnehmer kann seine Urlaubstage nicht stundenweise nehmen. Schon aus dem Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes folgt, dass der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden muss und der Erholung dienen soll. Eine stundenweise Arbeitszeitverkürzung stattdessen kommt deshalb nicht in Frage.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. April 2019 (AZ: 4 Sa 242/18) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Mann arbeitete als Bote für eine Apotheke. In seinem Arbeitsvertrag gab es eine besondere Vereinbarung: Seinen Jahresurlaub nahm er in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung. Er arbeitete statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche nur 27,5 Wochenstunden.

Der Apotheker kündigte dem Boten zum 31. März 2017. Dieser forderte seinen Ex-Arbeitgeber daraufhin unter anderem auf, seinen Urlaubsanspruch abzugelten. Als der Apotheker ablehnte, klagte der Mann.

Er vertrat die Ansicht, sein Arbeitgeber habe ihm im laufenden Arbeitsverhältnis gesetzeswidrig keinen Urlaub gewährt. Die Regelung im Arbeitsvertrag stelle einen Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz dar. In Form einer Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden pro Woche könne der Erholungszweck des gesetzlich vorgesehenen Urlaubs nicht erfüllt werden.

Der Apotheker argumentierte, die Regelung sei auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeiters in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Der habe ihm vor Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt, er wolle seinen Urlaub im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung nehmen.

In der zweiten Instanz war der Kläger erfolgreich. Er habe gemäß Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Anspruch auf Abgeltung des ihm für 2014, 2015 und 2016 zustehenden gesetzlichen Urlaubs, insgesamt 3.600 Euro brutto.

Arbeitszeitverkürzung ist kein Erholungsurlaub

Eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung von 2,5 Stunden bei einer vereinbarten 30-Stunden-Woche stelle keinen Erholungsurlaub dar. Dies ergebe sich bereits aus dem BUrlG, das den Urlaubsanspruch in (Werk-)Tagen berechnet. Urlaub könne daher nicht stundenweise berechnet und in der Regel auch nicht stundenweise gewährt werden. Auch die Befreiung an Teilen eines Tages (halber Tag) sei zu Urlaubszwecken nicht erlaubt. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer noch wenigstens Anspruch auf einen Tag Urlaub habe. Darüber hinaus lege das BurlG fest, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren sei.

Aus diesen Regelungen könne man entnehmen, dass die im Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitszeitverkürzung den Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht ersetzen könne. Der Zweck, dem Arbeitnehmer die Wiederherstellung und Auffrischung der Arbeitskraft zu ermöglichen, könne damit nicht erreicht werden.

Urlaubstage drohen zu verfallen: Arbeitgeber muss darauf hinweisen

Der Urlaub sei auch nicht verfallen. Urlaub könne in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Außerdem müsse er ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche.

Diese so genannte Initiativlast des Arbeitgebers gelte für das laufende Jahr ebenso wie für Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. Dieser Verpflichtung sei der Apotheker nicht nachgekommen.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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