Arbeitnehmer können ein Recht auf Weihnachtsgeld haben

Berlin (DAV). Selbst dann, wenn die Zahlung von Weihnachtsgeld nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags festgeschrieben ist, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf die Auszahlung einer Extrabonifikation kurz vor dem Fest – wenn Arbeitgeber dieses Geld auch in den Jahren zuvor ausgezahlt haben.

Diesen Umstand bezeichnet man als betriebliche Übung. „Wenn ein Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt hat, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Geld auch im vierten Jahr“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Diese Ansicht habe sich inzwischen bei den Gerichten durchgesetzt.

Vorbehaltlos meint hier, dass der Arbeitgeber das Geld nicht als einmalige Leistung bezeichnet oder vergleichbare Formulierungen genutzt hat.

Entscheidend ist, dass durch die Zahlungen in den Vorjahren dem Arbeitnehmer der Eindruck vermittelt worden ist, dass er auch in Zukunft mit dem zusätzlichen Geld rechnen kann“, so Swen Walentowski. Wenn die Zahlungen in den Vorjahren beispielsweise variierten, greift die betriebliche Übung unter Umständen nicht.

Ein Gesetz zur betrieblichen Übung, auf das sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufen können, gibt es allerdings nicht. Gleichwohl kann dieser Umstand mitunter auch in anderen Arbeitsbereichen relevant werden. Jenseits von Urlaubsgeldregelungen sind hier häufig Regelungen zu Krankmeldungen und dem Umfang von Pausen betroffen.

 

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