Arbeitgeber schickt Mitarbeiter in Quarantäne – ­Anspruch auf Vergütung?

(DAV). Müssen Mitarbeiter wegen der Corona-Pandemie in Quarantäne, stellt sich die Frage, wer die Vergütung übernimmt. Verhängt die Behörde ein Beschäftigungsverbot sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschützt. Letztlich tritt der Staat ein. Anders hat nun das Arbeitsgericht in Dortmund in einem Fall geurteilt, in dem der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter in Quarantäne schickte. Gerade in der ersten Welle bestand noch keine öffentlich-rechtliche Quarantänepflicht und damit kein Anspruch aus dem IfSG.

Geht ein Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers in Quarantäne, trägt auch letzterer das Vergütungsrisiko. Zumindest so lange den Arbeitnehmer selbst nicht die überwiegende Verantwortung für die Quarantäne trifft. Auf das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24. November 2020 (AZ: 5 Ca 2057/20) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Arbeitgeber ordnet nach Urlaub Quarantäne an

Der Kläger fuhr für eine Woche in eine Ferienwohnung in Tirol. Bei seiner Einreise nach Österreich galten noch keine pandemiebedingten Einschränkungen. Während seines Urlaubs wurde Tirol zum Risikogebiet erklärt.

Daraufhin stellte ihn die Arbeitgeberin zwei Wochen frei. Auf seinem Arbeitszeitkonto kürzte sie sein Guthaben für diese Zeit (62 Stunden und 45 Minuten). Dagegen wendet sich der Mitarbeiter mit seiner Klage.

Und die ist beim Arbeitsgericht in Dortmund erfolgreich. Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber, die Zeit wieder gutzuschreiben.

Anspruch auf Vergütung trotz Quarantäne

Der Arbeitgeber ist für die Vergütung verantwortlich, wenn er seine Mitarbeiter in Quarantäne schickt. Anders liegt der Fall, wenn die Quarantäne behördlich angeordnet wurde, oder der Betroffene selbst die überwiegende Verantwortung hierfür trifft. Hier gilt die „Gefahrensphärentheorie“.

In diesem Fall war der Mann aber nicht überwiegend verantwortlich. Bei seiner Einreise war Tirol noch nicht als Risikogebiet eingestuft. Auch wenn in der Öffentlichkeit bereits darüber diskutiert wurde.

Außerdem berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung weniger gefährdet gewesen war als bei einem Aufenthalt in einem stark frequentierten Hotel.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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