Altersdiskriminierung wegen unterschiedlichen Rentenalters?

Die Bundesländer haben unterschiedliche Renteneintrittsalter und -stufen. So kommt es vor, dass ein älterer Arbeitnehmer nicht so lange arbeiten muss oder darf wie ein jüngerer. Die Anhebung des Rentenalters erfolgt stufenweise. Dies kann eine Diskriminierung darstellen, entschied das Oberlandesgericht in Hamm am 3. Dezember 2014 (AZ: 11 U 6/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Allerdings müssen mögliche Ansprüche rechtzeitig gestellt werden.

Ein Polizeibeamter meinte, aufgrund rechtswidriger gesetzlicher Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen zu Unrecht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden zu sein. Der 1947 geborene Mann war bis zu seiner Pensionierung am 30. Juni 2010 als Polizeivollzugsbeamter tätig. Auf seinen Wunsch hin war sein Ruhestand bereits um drei Jahre verschoben worden. Er beantragte, diesen Eintritt erneut um zwei Jahre bis Juni 2012 hinauszuschieben. Das lehnte das Land wegen bestehender landesrechtlicher Vorschriften ab. Dagegen wehrte sich der Polizist.

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte zwar fest, dass es eine Ungleichbehandlung gebe. Der Mann habe es aber versäumt, seine Ansprüche innerhalb der zwei Monatsfrist des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) geltend zu machen.

Nach den landesrechtlichen Vorschriften würden die Landesbeamten ungleich behandelt. Der Landesgesetzgeber habe die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte von 60 auf „nur“ 62 Jahre hochgesetzt – bei anderen Landesbeamten hingegen auf 65 Jahre. Auch sei die Altersgrenze für jüngere Polizeivollzugsbeamte stärker angehoben worden. „Diese Ungleichbehandlung stellt eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers im Sinne der ‚europäischen Richtlinie’ dar“, so das Gericht. Es erscheine auch zweifelhaft, ob die mit dem Gesetz verfolgten Ziele des Landes gerechtfertigt seien. In den entsprechenden Vorschriften würden diese Ziele auch nicht erläutert, sodass Angemessenheit und Erforderlichkeit nicht überprüft werden könnten.

Allerdings habe der Mann die zweimonatige Ausschlussfrist versäumt. Er habe von den Umständen bereits im Jahr 2010 erfahren, seine Schadensersatzklage wegen entgangener Dienstbezüge aber erst Anfang 2012 erhoben.

Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht folgt aus dem Urteil, dass die Klage bei Einhaltung der Frist wohl erfolgreich gewesen wäre. „Ein objektiver und angemessener Anlass für eine zwangsweise Frühpensionierung ist kaum darstellbar“, so Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Meier von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV. „Eine im Alter anstrengendere Beschäftigung genügt dafür nicht. Das hat die Rechtsprechung bereits am Beispiel der Piloten entschieden. Weitere Berufsgruppen bis hin zur Bundeswehr stehen zur Überprüfung an.“

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