Altersdiskriminierung eines Ex-Mitarbeiters?

(DAV). Niemand darf diskriminiert werden, wenn es um die Frage der Einstellung geht. Dies ist im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) geregelt, es enthält auch eine Aufzählung der Gründe für einen Anspruch wegen Diskriminierung. Liegt ein Diskriminierungsgrund nach dem Gesetz vor, muss der Betroffene entsprechende Indizien vortragen, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen.


Er muss es nicht beweisen, aber er muss entsprechende Indizien vortragen. Erst dann muss der Arbeitgeber den Gegenbeweis führen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. Januar 2022 (AZ: 6 Sa 267/21), informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Altersdiskriminierung nach dem AGG?


Der 1965 geborene Kläger war vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. Juni 2020 bei der Beklagten als Projektleiter beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte aus betriebsbedingten Gründen dem Kläger. Im Zeugnis wurde ihm bescheinigt, „Leistung stets zur vollen Zufriedenheit“ erbracht zu haben.

Am 17. Dezember 2020 schrieb die Beklagte eine Stelle als „Projektleiter (m/w/d)“ aus. Darauf bewarb sich der Kläger. Nachdem er eine Absage erhalten hatte, mutmaßte er, aufgrund seines Alters nicht eingestellt worden zu sein. Er macht einen Anspruch auf Entschädigung gemäß Altersdiskriminierung nach dem AGG geltend.


Für Anspruch wegen Diskriminierung müssen Indizien vorgetragen werden


Das Gericht stellte hier keinen Zusammenhang zwischen dem Alter des Klägers und der Absage auf die Stelle fest.

Zwar sei das Alter grundsätzlich ein Grund nach dem AGG, jedoch hätte der Kläger nicht ausreichend Indizien vorgetragen, die es als überwiegend wahrscheinlich erachten lassen, dass zwischen der Absage und seinem Alter ein Zusammenhang bestand, so das Gericht

Nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu sein, ist kein hinreichendes Indiz für eine Altersdiskriminierung. Auch nicht, dass die Beklagte ihn hätte einladen müssen, um festzustellen, ob es eine Änderung seiner Persönlichkeit gegeben hätte. Auch dieser Einwand bezog sich eben nicht auf das Alter des Klägers und war ebenfalls kein Indiz.

Im Verfahren hatte der Kläger auch noch moniert, dass er keine Auskünfte hinsichtlich der eingestellten Person bekommen hätte. Auch hierfür hatte er keine Ansprüche geltend gemacht, so das Gericht.

Dazu kam noch, dass die Stellenausschreibung nicht vollständig deckungsgleich mit der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis des Klägers war. Daher erkannte das Gericht keine Diskriminierung, so dass ein entsprechender Anspruch auf eine Entschädigung nicht bestand.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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