Advent, Advent, der Schreibtisch brennt? Weihnachtsdeko im Büro nur mit Erlaubnis

Berlin (DAA). Heiligabend und Silvester sind rechtlich gesehen normale Arbeitstage. Wer aber frei hat, darf getrost sein Diensthandy ausschalten – er muss für den Chef nicht erreichbar sein. Bei Kerzen, Tannenzweigen und Lichterketten am Arbeitsplatz darf der Chef hingegen ein Wörtchen mitreden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de beantwortet die wichtigsten Fragen.

Darf ich meinen Arbeitsplatz weihnachtlich dekorieren?

Wer seinen Arbeitsplatz dekorieren möchte, sollte vorher seinen Chef um Erlaubnis fragen. Arbeitnehmer müssen außerdem die Brandschutzbestimmungen einhalten. Wie zuhause gilt auch im Büro: Brennende Kerzen nie unbeaufsichtigt lassen.

Heiligabend und Feiertage: Wer muss an Weihnachten arbeiten?

Arbeitnehmer, die an diesen Tagen frei haben wollen, müssen also Urlaub nehmen – es sei denn, es liegt eine „betriebliche Übung“ vor. „Das bedeutet, dass der Arbeit­nehmer durch die Wieder­holung bestimmter Leistungen durch den Arbeit­geber Rechts­ansprüche auf diese Leistungen begründen kann“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Haben die Mitar­beiter in einem Unter­nehmen zum Beispiel mehrere Jahre in Folge an Heiligabend frei bekommen, stehen die Chancen gut, auch in diesem Jahr freizu­be­kommen.

Der erste und zweite Weihnachtstag sowie Neujahr sind Feiertage. In manchen Branchen wird dann trotzdem gearbeitet, zum Beispiel in der Gastronomie oder in der Pflege. Einen Anspruch auf Feiertagszuschläge haben Arbeitnehmer dann nicht.

Urlaub an Weihnachten und „zwischen den Jahren“: Wer hat Vorrang?

Wer nicht automatisch frei bekommt und Urlaub nehmen will, muss ihn beim Arbeitgeber beantragen. Dieser kann die Urlaubswünsche ablehnen, wenn betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter dagegen sprechen. Wenn die Wünsche der Kollegen miteinander kollidieren, muss der Chef für eine gerechte Verteilung des Urlaubs sorgen. Vorrangig muss er die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern erfüllen, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen.

Müssen Arbeit­nehmer an Weihnachten und Silvester für ihren Chef erreichbar sein?

Wer frei hat, muss für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar sein – weder per E-Mail noch per Telefon. Ausnahmen gelten bei Berufen, in denen eine Rufbereitschaft vorgesehen ist, etwa bei Ärzten. Bei ihnen kann es zu den beruflichen Pflichten gehören, teilweise auch in der Freizeit erreichbar zu sein.

Darf mein Chef das Weihnachtsgeld streichen?

Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Arbeit­nehmer nur, wenn das im Arbeitsvertrag so festgelegt ist. Enthält der Vertrag dazu keine Regelungen, lohnt sich ein Blick in den Tarif­vertrag oder in die Betriebs­ver­ein­ba­rungen. Auch dort können Ansprüche auf Weihnachtsgeld festge­halten sein.

Arbeitnehmer können auch einen Anspruch aus „betrieblicher Übung" haben. Diesen Anspruch gibt es immer dann, wenn ein Arbeitgeber den Angestellten mindestens drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt. Dann dürfen Arbeitnehmer auf die Zahlung vertrauen - und sie steht ihnen erneut zu.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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