„Abmahnung“ des Betriebsrates - Meinungsfreiheit des Arbeitgebers

(dpa/tmn). Arbeitgeber sind nicht immer mit der Arbeit der Betriebsräte einverstanden und tun dies auch kund. Gelegentlich ist von der „betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung“ die Rede. Dies tat auch ein Arbeitgeber während der Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft. Kann der Betriebsrat die Entfernung dieser „Abmahnung“ verlangen?


Eine echte Abmahnung des Betriebsrates im arbeitsrechtlichen gibt es nicht, selbst wenn ein Schreiben an den Betriebsrat so überschrieben ist. Da dies rechtlich folgenlos ist, und es keine „arbeitsvertragliche“ Beziehung zu dem Gremium gibt, kann auch nicht die Entfernung solcher Schreiben verlangt werden. Auch kann der Betriebsrat nicht verlangen, dass die in dem Schreiben geäußerten Rechtsaufassungen des Arbeitgebers zurückgenommen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12. Januar 2022 (AZ: 10 BV 43/21)


Tarifverhandlungen: Abmahnung des Betriebsrates

Eine Klinik befand sich in Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft. Die Verhandlungen wurden wegen eines Streits um Jahressonderzahlungen für Altbeschäftigte abgebrochen. Auf Pressemitteilungen der Gewerkschaft reagierte der Arbeitgeber mit Aushängen, in denen auch Vorwürfe gegen die Tarifkommission erhoben wurden.

Der Betriebsrat beschwerte sich über die Position der Klinik in den Tarifverhandlungen per E-Mail an die Geschäftsführung. Der Arbeitgeber schrieb zweimal an den Betriebsrat. Ein Schreiben trug den Betreff „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung“, das zweite war an die Betriebsratsvorsitzende gerichtet.


Freie Meinungsäußerung des Arbeitgebers

Der Betriebsrat hatte beim Arbeitsgericht keinen Erfolg. Es bestand kein Anspruch auf Entfernung der Schreiben.

Es handele sich gerade nicht um individualrechtliche Abmahnungen. Es liege tatsächlich keine Abmahnung vor, auch wenn das Schreiben als solches bezeichnet worden sei. Voraussetzung dafür wäre ein arbeitsvertragliches Schuldverhältnis, in dessen Rahmen der Arbeitgeber vertragliche Pflichten klarstellen könne. Dieses bestehe aber zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht.

Für das Gericht erkannt in den Schreiben auch keine relevante Behinderung der Arbeit des Betriebsrates (§ 78 BetrVG). Auch wenn die Schreiben der Einschüchterung dienen sollten, könnten sie diesen Zweck jedenfalls nicht erreichen. Ein abmahnungsähnliches Schreiben habe keinerlei rechtliche Auswirkung auf einen gegebenenfalls später tatsächlich gestellten Antrag auf Auflösung des Betriebsrats. Auch hatte der Betriebsrat in seiner Beschwerde an die Geschäftsführung deutliche Worte gewählt, stellte das Gericht fest. Daher müsse er sich dann auch eine Meinungsäußerung des Arbeitgebers über das Verhalten des Betriebsrats gefallen lassen.

Außerdem konnte der Betriebsrat nicht verlangen, dass die in den Schreiben geäußerten Ansichten des Arbeitgebers zurückgenommen werden. Auch Arbeitgeber könnten nicht gezwungen werden, ihre Rechtsauffassung zu ändern.


Quelle:
www.dav-arbeitsrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.