5000 € für unerlaubt genutztes Foto einer Mitarbeiterin

(DAV). Die Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) regelt auch die Nutzung der Daten von Mitarbeitern. Dazu gehört auch die Nutzung von Fotos. Hierfür ist eine schriftliche Einwilligung erforderlich und eine vorherige Aufklärung, wofür das Foto genutzt wird. Ansonsten muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen.

Diese Entschädigung fällt höher aus, wenn der Arbeitgeber das Foto der Mitarbeiterin nur aufgrund ihrer Ethnie nutzte. So hat das Arbeitsgericht in Münster am 25. März 2021 (AZ: 3 Ca 391/20) einer Mitarbeiterin 5000 € zugesprochen, deren Foto für werbliche Zwecke genutzt wurde. Mit ihrem Foto sollte die Internationalität des Arbeitgebers deutlich gemacht werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des deutschen Anwaltvereins (DAV).

Diskriminierung wegen Nutzung des Fotos

Die Klägerin arbeitete an der Universität und kümmerte sich um das Förderprogramm für exzellente Nachwuchswissenschaftler. Auf Initiative des Bereichs Marketing wurde von ihr ein Foto angefertigt. Dabei wurde ihr eine Einwilligungserklärung vorgelegt, die sie nicht unterzeichnete. Vielmehr schrieb sie an den Rand „nicht für mein Aussehen“.

Das Foto wurde in einer Broschüre veröffentlicht, in der die farbige Mitarbeiterin beim Unterricht gezeigt wird. In einem auf Englisch abgefassten Werbetext wurde auf die Internationalität der Universität hingewiesen. Auf dem Bild wurde auch eine zuhörende Studentin mit Kopftuch abgebildet.

Die Mitarbeiterin erklärte, dass sie mit der Nutzung nicht einverstanden ist. Die Universität löschte zunächst die Daten, die ausgegebenen Druckmaterialien könnten jedoch nicht zurückgezogen werden. Auf eine weitere Beschwerde hin teilte die Universität ihr mit, dass die Broschüre zurückgerufen worden war.

Entschädigungszahlung wegen AGG und DGSVO

Das Gericht sprach der Frau 5000 € Entschädigungszahlung zu. Es berücksichtigte, dass das Foto nur wegen der Hautfarbe der Klägerin verwendet wurde. Sie wurde weder vorher darüber informiert, wofür das Foto verwendet wird, noch lag eine schriftliche Einwilligungserklärung vor.

Ein Foto einer „weißen Person“ wäre nicht genommen worden. Für das Gericht war die Aussage des Bildes klar: „Bei uns unterrichten und lernen Menschen aus aller Herren Länder.“ Die Ethnie der Klägerin war die zentrale Aussage. Daher stehe ihr diese Entschädigungszahlung zu.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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