Grillsaison am Arbeitsplatz
Sommerzeit ist Grillzeit. Auch am Arbeitsplatz wird im Sommer so manche Betriebsfeier zur Grillparty umfunktioniert. Der Sturz eines Mitarbeiters bei einem solchen Grillfest kann ein Arbeitsunfall sein. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Grillfest um eine so genannte „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt. Dies entschied das Sozialgericht Gießen am 10. Mai 2007 (AZ: S 3 U 1215/03).
Der Betriebsrat eines großen Lebensmittelmarktes hatte mit Billigung des Marktleiters, der selbst auch teilnahm, alle Angestellten zu einem Grillfest eingeladen. Während der Feier rutschte ein Mitarbeiter beim Ballspielen aus und zog sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zu.
Die zuständige Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Eine ausgesprochene Billigung oder Förderung durch die Unternehmensleitung habe nicht vorgelegen. Dem widersprach das Sozialgericht nach Vernehmung des Marktleiters und des Betriebsratsvorsitzenden. Die Veranstaltung habe sich in eine über viele Jahre hinweg praktizierte Tradition einer gemeinsamen Grillparty eingefügt. Ziel sei, das betriebliche Miteinander zu verbessern, was auch im Interesse des Arbeitgebers liege. Der Marktleiter habe die Feier aktiv gefördert und sogar einzelne Mitarbeiter gezielt auf ihre Teilnahme angesprochen. An der vorausgegangenen Sitzung des Betriebsrates habe er zudem teilgenommen. Die Grillfeier erfülle somit alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Der Unfall müsse daher als Arbeitsunfall anerkannt werden.
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Pressemitteilung vom 07.07.2010