Inflationsausgleichsprämie: Benachteiligung befristet Beschäftigter unzulässig

(DAV). Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist eine Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Jahr 2023 steuer- und abgabenfrei gewähren können. Die Höhe der IAP ist frei wählbar, beträgt aber maximal 3.000 Euro.


Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am 14. November 2023 (Az.: 3 Ca 2713/23) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern bei der Gewährung der IAP unzulässig ist.


IPA: Ungleichbehandlung befristet Beschäftigter

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand der Anspruch eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro, die ihm von seinem Arbeitgeber unter Hinweis auf die Voraussetzungen einer Beschäftigung über das Jahr 2023 hinaus verweigert wurde.


Urteilsbegründung:
Eine Frage der Gleichwertigkeit

Das Gericht stellte fest, dass die Kriterien, die befristet Beschäftigte von der Sonderzahlung ausschließen, insbesondere das Erfordernis einer Betriebszugehörigkeit über den 31. Dezember 2023 hinaus, eine unzulässige Benachteiligung darstellen. Es betonte, dass Sonderzahlungen, die die Betriebstreue belohnen, nicht zu einer Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten führen dürfen.


Konsequenzen für die Praxis

Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist die Entscheidung für die Praxis von großer Bedeutung, da sie deutlich macht, dass Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit als Kriterium für die Gewährung von Sonderzahlungen wie der IAP sorgfältig prüfen müssen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung befristet Beschäftigter verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das spezifische Benachteiligungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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