Arbeitgeberdarlehen: Rückzahlungsanspruch unterfällt Verfallklausel

Hamm/Berlin (dpa/tmn). Ein Darlehensrückzahlungsanspruch wird nur dann von einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel erfasst, wenn das Darlehen eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 05. April 2023 (AZ: 2 Sa 109/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.


Der Fall betrifft einen Co-Piloten und seinen ehemaligen Arbeitgeber, eine mittlerweile insolvente Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft hatte dem Co-Piloten ein Darlehen gewährt, um eine erforderliche Qualifikation zu erlangen. Nach der Insolvenz der Fluggesellschaft wurde die Tilgung des Darlehens durch den Co-Piloten eingestellt. Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückzahlung des Darlehens und berief sich dabei auf eine Verfallklausel im Arbeitsvertrag.

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung des Insolvenzverwalters ab und entschied, dass die Verfallklausel des Arbeitsvertrags auch den Darlehensrückzahlungsanspruch erfasst. Grund dafür ist die enge Verbindung zwischen Arbeits- und Darlehensvertrag, die beide Verträge als ein einheitliches Rechtsgeschäft qualifizieren.


Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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